Nach § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist bei Vereinbarungen nach § 7b SGB IV (Wertguthabenvereinbarungen) für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne der Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV) maßgebend. Die Regelung des § 23b SGB IV zur Fälligkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Für die Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge ist das laufende Arbeitsentgelt stets nach dem Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) heranzuziehen. Das bedeutet, dass in der Unfallversicherung – anders als in übrigen Sozialversicherungszweigen – in den Fällen der Inanspruchnahme eines Wertguthabens für gesetzlich geregelte oder vertragliche vereinbarte vollständige Freistellungen Unfallversicherungsbeiträge ausschließlich in der Ansparphase der flexiblen Arbeitszeitregelung erhoben werden. Diesem Ergebnis liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unfallversicherungsrechtlich relevantes Risiko in der Phase der vollständigen Freistellung nicht (mehr) besteht.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mitgeteilt, dass sie die Beitragspflicht von laufendem Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase monatlich gezahlt und nicht aus dem Wertguthaben entnommen wird (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Firmenwagen als geldwerter Vorteil, Jubiläumszahlungen), für gegeben hält. Zugleich ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Sonderregelung auf Beiträge verzichtet werden kann. Das bedeutet, dass dieses Arbeitsentgelt auch dann in der Unfallversicherung zu verbeitragen und zu melden ist, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beträge handelt.

Das der Beitragspflicht zur Unfallversicherung unterliegende laufende Arbeitsentgelt ist im Rahmen der Meldungen des Arbeitgebers für Zwecke der Unfallversicherung in der Konsequenz auch dann anzugeben, wenn ansonsten kein Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung beitragspflichtig ist. Die Träger der Unfallversicherung werden ihre zu flexiblen Arbeitszeitregelungen bestehende Rechtsauffassung gegenüber den Arbeitgebern bekannt geben, um eine ggf. erforderliche Umstellung der von den Arbeitgebern eingesetzten Entgeltabrechnungsprogramme zu ermöglichen.

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