Teilweise werden Überstundenvergütungen außerhalb von flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht im nächsten oder übernächsten Monat ausgezahlt, sondern ebenfalls angespart. Werden solche angesammelten Überstunden ohne Inanspruchnahme einer Freistellung ausgezahlt, muss grundsätzlich eine Rückrechnung erfolgen. Bei einer Rückrechnung wird nicht beanstandet, wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres ausgezahlt werden und die Auszahlung aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird. Dabei ist dann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Dadurch wird eine abrechnungstechnisch aufwendige Rückrechnung vermieden.

 
Wichtig

Abweichende Regelung für Umlagebeiträge

Die Behandlung der Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit im Hinblick auf die Beiträge zur Umlage U1 oder U2, obwohl dort einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt – ungeachtet der Vereinfachungsregel – weiter bestehen. Rückwirkend ausgezahlte Überstunden sind bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Ist der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert oder auf 0 reduziert, weil bereits eine Einmalzahlung für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen war, gilt eine abweichende Regelung. Die Umlagen sind dann aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile aus einer von der Rentenversicherung abweichenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.[1]

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