Arbeitgeber können die Erfassung der Arbeitszeit auf ihre Arbeitnehmer delegieren, wobei sie für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich bleiben. Besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfassung der Arbeitszeit und verstößt er gegen diese, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. In Betracht kommt bei einem erstmaligen Verstoß der Ausspruch einer Abmahnung. Bei einem wiederholten Verstoß trotz wirksamer Abmahnung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.

 
Hinweis

Pausen richtig erfassen

Wird die Erfassungspflicht auf die Arbeitnehmer delegiert, müssen diese auch ihre Arbeitsunterbrechungen zutreffend erfassen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit kann z. B. darin liegen, dass der Arbeitnehmer Raucherpausen bei der Aufzeichnung nicht erfasst und so den Eindruck erweckt, er habe während dieser Zeiten gearbeitet. In diesem Fall kann in der fehlerhaften Erfassung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitbetrug liegen, der regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers darstellt.[1]

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