Nach § 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allgemein verstanden als im Interesse des Arbeitnehmers stehende Arbeitsunterbrechung, während der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann.[1] § 4 ArbZG entbindet somit im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken.[2]

 
Wichtig

Länge der Ruhepausen

Die Ruhepausen betragen grundsätzlich bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Die Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Nach einer Entscheidung des EuGH kann die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause Arbeitszeit sein.[3] Im entschiedenen Fall musste ein Feuerwehrmann während der 30-minütigen Ruhepausen – wenn nötig – innerhalb von 2 Minuten einsatzbereit sein. Bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände muss sich in derartigen Fällen ergeben, dass die dem Arbeitnehmer während der Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.[4]

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