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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 4 Ruhepausen / 1.1 Begriff der Ruhepause

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 1

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "Ruhepause". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Pause ist nach dem BAG mithin, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Durch die Ruhepausen sollen Übermüdungen und Leistungsminderungen verhindert und die Unfallgefahr verringert werden.[2]

 
Hinweis

Pausen sind keine Arbeitszeit (Ausnahme: Bergbau unter Tage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG)) und werden i. d. R. auch nicht vergütet[3]. Allerdings können Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Ruhepause Anspruch auf Vergütung hat.[4]

 

Rz. 2

Die Ruhepause muss im Voraus feststehen. Nach Auffassung des BAG[5] gehört zum Begriff der Ruhepause, dass dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Arbeitsunterbrechung deren Dauer bekannt ist.[6] Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einstellen und sie damit auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann.[7] Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen.[8] Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird,...

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