Abgeleitet aus seiner Fürsorgepflicht treffen den Arbeitgeber insbesondere eine Reihe von Schutzpflichten, so z. B. hinsichtlich:

  • Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers

    Die Fürsorgepflicht bezüglich Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers hat durch § 618 BGB eine Konkretisierung erfahren. Gemäß § 618 BGB ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist, soweit dies die Natur der zu erbringenden Dienstleistung gestattet. Diese Generalklausel wird ihrerseits durch eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Arbeitsschutzes ergänzt. Im Arbeitsschutzgesetz sind z. B. die Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz festgelegt. Hierzu zählen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, das Erarbeiten und Umsetzen von Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle (Gefährdungsbeurteilung). In der Arbeitsstättenverordnung ist die Pflicht des Arbeitgebers geregelt, mithilfe der Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsbedingungen bezüglich möglicher Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu bewerten, Maßnahmen abzuleiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Arbeitssicherheitsgesetz definiert die Pflicht des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsingenierure zu benennen. Zudem werden deren Aufgaben beschrieben. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitgeberpflichten, wie z. B. das Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, die Verwendung von Arbeitsmitteln, Schutzmaßnahmen, die Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln, Unterweisungen oder die Prüfung von Arbeitsmitteln. Das Mutterschutzgesetz definiert, welche Einflüsse, Bedingungen bzw. Gefahren für Schwangere und Stillende unzulässig sind.

    § 5 ArbStättV regelt den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Demzufolge hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch den Tabakrauch geschützt sind.

  • Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers

    Einige konkrete Pflichten des Arbeitgebers lassen sich unter dem Oberbegriff des Persönlichkeitsschutzes zusammenfassen. So gehören in diesen Bereich z. B. der Umgang des Arbeitgebers mit der Personalakte und z. B. das Recht des Arbeitnehmers, in diese Unterlagen Einsicht nehmen zu können. Bedeutung hat der Persönlichkeitsschutz auch bei der Erteilung von Auskünften an Dritte während und/oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlangt.

  • Eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers

    Als Ausfluss der Fürsorgepflicht trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der von dem Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachten Sachen zu treffen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft den Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, soweit der Arbeitnehmer nicht selbst Vorsorge treffen kann.[1] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz.[2] Dabei hat der Arbeitgeber auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (also seiner Arbeitnehmer und sonst für ihn tätig werdenden Personen) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.[3] Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind jedoch regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers. Eine Reihe von Entscheidungen betreffen insbesondere die Schäden an Fahrzeugen der Arbeitnehmer auf Parkplätzen, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat. Zwar besteht keine generelle Verpflichtung zur Bereitstellung von Firmenparkplätzen. Existiert aber ein solcher Parkplatz, so muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch für die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen – z. B. Beleuchtung – sorgen. Der Umfang und der Inhalt der sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers bestimmen sich dann aus den Besonderheiten des einzelnen Falls. Dem Arbeitgeber obliegen nach der Rechtsprechung nur solche Sicherungsmaßnahmen, die technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, nach Lage der Sache unter Berücksichtigung der Belange sowohl der Arbeitnehmer wie des Arbeitgebers erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten der Arbeitnehmer, die den bereitgestellten Parkplatz benutzen, eine Sachversicherung der abgestellten Fahrzeuge einzugehen, die auch dann Versicherungsschutz gewährt, wenn weder der Arbeitgeber noch ein Dritter, für den d...

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