Als zentrale Nebenpflicht auf Arbeitnehmerseite ist die sog. Treuepflicht zu nennen, wobei diese allerdings ihrerseits als eine abstrakte Generalpflicht verstanden werden muss, aus der sich je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles höchst unterschiedliche Einzelpflichten ableiten. Zu nennen sind z. B.: Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers, Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis.[1]

Daneben treffen den Arbeitnehmer auch ohne gesonderte vertragliche oder gesetzliche Grundlage Mitteilungs- oder Anzeigepflichten. So ist z. B. anerkannt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen hat.[2] Darüber hinaus hat ein wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreier Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung mitzuteilen, weil sich hieraus Beitrags- und Meldepflichten ergeben, sofern dadurch Versicherungspflicht eintritt.[3] Eine vertragliche Mitteilungspflicht hat auch eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin[4] mitgeteilt hat, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet.[5]

Die größte Bedeutung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegt darin, dass aus ihrer Verletzung im Einzelfall ein Recht zur ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen kann. Angesprochen ist insoweit das weite Feld der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Teilweise spielt auch der Aspekt des Schadensersatzes eine Rolle, der im Arbeitsleben gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Schadensersatzrechts einige wesentliche Einschränkungen erfahren hat.

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