Das Mutterschaftsgeld an privat krankenversicherte Frauen[1] führt zur Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV.[2] Das Versicherungsverhältnis besteht in diesen Fällen nicht für einen Monat fort. Die Beschäftigung wird durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unterbrochen.

Zum letzten Tag des Entgeltanspruchs vor Beginn der Schutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechungsmeldung

Claudia Müller arbeitet als Filialleiterin einer Kaufhauskette. Sie ist privat krankenversichert. Frau Müller hat das einmalige Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt. Am 17.9. beginnt für sie die 6-wöchige Schutzfrist vor dem voraussichtlichen Entbindungstag.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat zum 16.9. eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu erstatten. Zu verwenden ist der Personengruppenschlüssel "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "0110".

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