Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung hat mittelbar Auswirkungen auf dieBeitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge, denn die Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungstage(SV-Tage) anzusetzen sind. Mithin sind diese Zeiträume auch bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2SGB IV zu berücksichtigen.

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV hingegen nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehr- oder Zivildienst geleistet wird. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2MuSchG an Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, als Mutterschaftsgeld im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV anzusehen ist.

Nach § 13 MuSchG erhalten sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV differenziert nicht danach, ob das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG (gesetzlich Krankenversicherte) oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG (privat Krankenversicherte) gezahlt wird. Von daher sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, dass auch das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG zur Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV führt. Dies bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG nicht für einen Monat fortbesteht, sondern die Beschäftigung durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unterbrochen wird. Mithin ist nach § 9 Abs. 1 DEÜV zum letzten Tag des Entgeltanspruchs vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstatten.

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