Die ArbStättV enthält im Anhang "Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" zahlreiche konkrete Vorgaben, die bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten beachtet werden müssen. Es gibt Regelungen zu

  • allgemeinen Anforderungen,
  • Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünften,
  • ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie
  • Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Der Anhang mit seinen umfangreichen technischen Detailregelungen ist ebenso verbindlich wie der Paragraphenteil der ArbStättV. Die Anforderungen gelten also in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten dies erfordern.

9.1 Allgemeine Anforderungen

In Ziff. 1 des Anhangs sind allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten enthalten, die sich auf folgende Themenkomplexe beziehen:

  • Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden (Ziff. 1.1): Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
  • Abmessungen von Räumen, Luftraum (Ziff. 1.2): Je nach Nutzungsart müssen die Räume eine ausreichende Grundfläche und lichte Höhe aufweisen.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen (Ziff. 1.3): Sie sind einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
  • Energieverteilungsanlagen (Ziff. 1.4): Sie müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.
  • Fußböden, Wände, Decken, Dächer (Ziff. 1.5): Die ArbStättV enthält in diesem Punkt Vorgaben für ein sicheres Betreiben, indem sie z. B. festlegt, dass die Fußböden keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen dürfen oder durchsichtige (Ganzglas-) Wände deutlich gekennzeichnet werden müssen.
  • Fenster, Oberlichter (Ziff. 1.6): Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie müssen ohne Gefährdung der Ausführenden oder anderer Personen gereinigt werden können.
  • Türen, Tore (Ziff. 1.7): Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. Für bestimmte Ausführungsarten (Schiebtüren, durchsichtige Glastüren, …) gibt es spezielle Vorgaben.
  • Verkehrswege (Ziff. 1.8): Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Hierzu gibt es konkrete weitere Vorgaben.
  • Fahrtreppen, Fahrsteige (Ziff. 1.9): Sie müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind.
  • Laderampen (Ziff. 1.10): Unter diesem Punkt finden sich Vorgaben zur Ausführung und Benutzung von Laderampen.
  • Steigleitern, Steigeisengänge (Ziff. 1.11): Sie müssen sicher benutzbar sein, z. B. über Schutzvorrichtungen gegen Absturz verfügen, an den Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben und mit Ruhebühnen ausgerüstet sein.

9.2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

Ziff. 2 des Anhangs legt fest, welche Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren ergriffen werden müssen. Es handelt sich insbesondere um

  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Ziff. 2.1): Besteht eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. Gefahrenbereiche müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.
  • Maßnahmen gegen Brände (Ziff. 2.2): Ausstattung der Arbeitsstätte mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen.
  • Fluchtwege und Notausgänge (Ziff. 2.3): Ihre Anzahl muss sich an der Größe des Betriebs orientieren. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder – falls das nicht möglich ist – in einen gesicherten Bereich führen. Türen von Notausgängen müssen sich von innen leicht öffnen lassen.

9.3 Arbeitsbedingungen

In Ziff. 3 des Anhangs werden die notwendigen Regelungen zur Schaffung ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen erläutert. Es werden Maßnahmen festgelegt bezüglich

  • Bewegungsflächen (Ziff. 3.1): Die Beschäftigten müssen sich z. B. ungehindert bewegen können.
  • Anordnung der Arbeitsplätze (Ziff. 3.2): Die Beschäftigten müssen in der Lage sein, die Arbeitsplätze sicher zu erreichen und zu verlassen und sich bei Gefah...

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