Die ArbStättV ist in 2 große Teile gegliedert:

Der 1. Teil enthält in den §§ 1 bis 9 Vorschriften zu

  • Ziel und Anwendungsbereich (§ 1),
  • Begriffsbestimmungen (§ 2),
  • Gefährdungsbeurteilung (§ 3),
  • Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a),
  • Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (§ 4),
  • Nichtraucherschutz (§ 5),
  • Unterweisung der Beschäftigten (§ 6)
  • Ausschuss für Arbeitsstätten (§ 7)
  • Übergangsvorschriften (§ 8) und
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 9).

Diesem Paragraphenteil wird ein umfangreicher Anhang als 2. Teil beigefügt.

Im Anhang finden sich Regelungen zu

  • allgemeinen Anforderungen (Ziff. 1) an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte, unter anderem bezüglich Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden, Raumabmessungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen, Fußböden, Dächern, Fenstern, Türen und Verkehrswegen, Fahrsteigen, Laderampen und Steigleitern;
  • Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren (Ziff. 2), z. B. zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, zum Betreten von Gefahrenbereichen, zu Maßnahmen gegen Brände, zu Fluchtwegen und Notausgängen;
  • Arbeitsbedingungen (Ziff. 3) wie etwa Bewegungsfläche, Anordnung der Arbeitsplätze, Ausstattung, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm;
  • Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften (Ziff. 4);
  • ergänzenden Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze (Ziff. 5) wie etwa Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten, Arbeitsplätze im Freien und Baustellen;

Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Ziff. 6).

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