Besonderen Schutz genießen Menschen mit Behinderungen. Für Beschäftigte mit Behinderungen muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass ihre besonderen Belange im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.[1]. Er muss dabei insbesondere für eine barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sorgen. Hierzu gehören auch die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Die ASR V3a.2 enthält z. B. die technischen Regeln für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Alle Bereiche der Arbeitsstätte, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen, müssen barrierefrei gestaltet werden. Dies betrifft nicht nur den Arbeitsplatz direkt, sondern auch Nebenräume, insbesondere Sanitär- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen.

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