Die ArbStättV ist auf Grundlage der in § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden. Das ArbSchG ist das wichtigste nationale Gesetz zum Arbeitsschutz. Es enthält die Grundzüge und Zielsetzungen des Arbeitsschutzes. Da es als übergeordnetes Gesetz für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Arbeitsbedingungen eingreift, ist es abstrakt formuliert. Durch einzelne Verordnungen werden für bestimmte Bereiche konkretere Anforderungen an den Arbeitgeber formuliert. Die ArbStättV konkretisiert daher innerhalb ihres Anwendungsbereiches das ArbSchG. Sie enthält insbesondere Vorschriften dazu, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat und wie sich die Beschäftigten verhalten müssen, um ihre Pflichten aus dem ArbSchG zu erfüllen. Das ArbSchG ist der ArbStättV übergeordnet, d. h. bei der Anwendung der ArbStättV müssen die Vorgaben des ArbSchG berücksichtigt werden

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