(1) 1Der Landtag des Saarlandes wählt die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen. 2Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaften und auf andere Vorschläge von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die gemäß § 3 Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes sind. 3Bei den Gewerkschaften, die Spitzenorganisationen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes angehören, ist die Spitzenorganisation vorschlagsberechtigt. 4Die Vorschlagslisten müssen für die Vorgeschlagenen folgende Angaben enthalten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Arbeitgeber. 5Männer und Frauen sollen ausgewogen berücksichtigt sein.

 

(2) Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften haben die dreifache Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu enthalten, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind.

 

(3) 1Andere Vorschlagslisten haben mindestens die Hälfte, höchstens jedoch die dreifache Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu enthalten, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. 2Andere Vorschlagslisten müssen von mindestens 1.200 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen durch Unterschriften unterstützt werden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt für die Unterstützungsunterschriften entsprechend.

 

(4) 1Der Landtag des Saarlandes wählt die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen aus den in den Vorschlagslisten benannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, dabei hat er die einzelnen Wirtschaftszweige angemessen zu berücksichtigen. 2Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten, zu wählen.

 

(5) Treten bei einem Mitglied der Vertreterversammlung oder einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin Umstände ein, die eine Wahl ausschließen, so scheiden sie aus der Vertreterversammlung aus; die Feststellung trifft die Vertreterversammlung.

 

(6) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist für den Rest der Amtsperiode aus den Vorschlagslisten ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen.

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