Handelt es sich nicht um schutzfähige Erfindungen, sondern nur um Verbesserungsvorschläge, die prämiert worden sind, so sind diese Prämien ebenfalls in voller Höhe als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung[1] anzusehen und damit beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämie von einem Dritten gezahlt wird.[2] Schutzfähige Erfindungen sind grundsätzlich beitragspflichtig. Prämien für Verbesserungsvorschläge sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlungen zu behandeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge