Begriff

Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, für die ein gewerbliches Schutzrecht nach dem PatentG oder dem GebrauchsmusterG beansprucht werden kann und die von einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gemacht worden sind, in der Regel in Ausübung seiner Tätigkeit.

Andere schutzfähige Leistungen von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis wie urheberrechtlich geschützte Werke oder schutzfähige Leistungen nach anderen Gesetzen wie dem HalbleiterschutzG, dem SortenschutzG oder dem DesignG fallen nicht in den Bereich des ArbnErfG, ebenso wenig Verbesserungsvorschläge, die der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Maßgebend ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 (ArbnErfG), zuletzt geändert durch das am 1.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Daneben haben die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 Bedeutung, die zwar nur den Charakter einer Empfehlung haben, für die Festsetzung der Erfindervergütung in der Praxis aber maßgeblich sind. Der Begriff der Erfindung ist nicht im ArbnErfG bestimmt, sondern richtet sich nach den Regelungen des PatentG und des GebrauchsmusterG.

Lohnsteuer: Vergütungen oder Prämien für Arbeitnehmererfindungen rechnen nach den allgemeinen Grundsätzen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV, R 19.3 LStR, H 19.3 LStH).

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. § 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Erfindervergütung pflichtig pflichtig

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