Ohne besondere vertragliche Vereinbarung führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer; eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber bezüglich des Darlehensvertrags ergibt sich auch nicht aus § 313 BGB (Änderung der Geschäftsgrundlage).[1]

Dem Arbeitnehmer darf durch Klauseln im Darlehensvertrag ein Wechsel der Arbeitsstelle aber nicht unzulässig erschwert werden.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige lange Betriebsbindung

Eine Vereinbarung, nach der das gesamte Darlehen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer sofort fällig gestellt wird, ist unzulässig.

[1] BAG, Urteil v. 5.3.1964, 5 AZR 172/63.

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