Werden Anwesenheitsprämien für einzelne Entgeltabrechnungszeiträume gezahlt, gelten sie als laufendes Arbeitsentgelt. In diesem Fall sind sie in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum – für den sie gewährt werden – der Beitragsberechnung zu unterwerfen.
Werden Anwesenheitsprämien nicht zeitbezogen für einzelne Entgeltabrechnungszeiträume gezahlt, stellen sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Sie werden dann nach § 23a Abs. 1 SGB IV im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
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