Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts kann aus folgenden Gründen zweckmäßig sein:

  • Besteht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit und wird die Mitgliedschaft wegen einer Auslandsbeschäftigung zugunsten einer vom Arbeitgeber veranlassten privaten Gruppenversicherung gekündigt, besteht bei der Rückkehr nach Deutschland kein Beitrittsrecht. Die Beitrittsmöglichkeit nach Rückkehr in das Inland nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V besteht in der Regel für diese Personen nicht, weil ihre Mitgliedschaft nicht wegen der Beschäftigung im Ausland endete, sondern die private Versicherung der weiteren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgezogen wurde. Für diese Personen tritt aufgrund der absoluten Krankenversicherungsfreiheit auch keine nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein.[1] Ein Wiederbeitritt in die GKV kann nur durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung sichergestellt werden.
  • Die Mitgliedschaft von Versicherten endet z. B. wegen Verzug in einen anderen EU/EWR-Staat oder die Schweiz. Die Betroffenen können sich in diesem Staat privat krankenversichern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland können sie grundsätzlich nur dann der GKV als Mitglied beitreten, wenn Versicherungspflicht eintritt (z. B. aufgrund einer Beschäftigung). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als Nichtversicherte scheidet aus, wenn zuletzt eine private Versicherung bestanden hat.
  • Das Mitglied möchte sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt werden (9/10-Belegung in der 2. Hälfte des Berufslebens).
  • Das Mitglied möchte sicherstellen, dass es die Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen erfüllt.
  • Das Mitglied möchte nach Beendigung des Auslandsaufenthalts hauptberuflich selbstständig tätig sein und sich dann als freiwilliges Mitglied in der GKV mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Bei einer möglichen nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wäre der Krankengeldanspruch ausgeschlossen.

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