Ein Anforderungsprofil enthält sämtliche Anforderungen und Wünsche, die ein Unternehmen an den Mitarbeiter stellt. Es gliedert sich in fachliche und persönliche Anforderungsmerkmale. Ein Anforderungsprofil sollte in jedem Unternehmen für jede Position erstellt werden und spätestens bei einer Neubesetzung überprüft und ggf. geändert werden. Das Anforderungsprofil wird im Idealfall auf Grundlage einer vorhandenen Stellenbeschreibung erstellt und davon abgeleitet.

Achtung: Die Stellenbeschreibung erfolgt völlig unabhängig von dem (derzeitigen) Stelleninhaber. Außerdem hat sie diskriminierungsfrei zu erfolgen, d. h. sie darf weder an

  • die Rasse,
  • die ethnische Herkunft,
  • das Geschlecht,
  • die Religion oder Weltanschauung,
  • eine Behinderung,
  • das Alter noch
  • die sexuelle Identität

    der (potenziellen) Stelleninhaber anknüpfen.

Wichtig: Stellenbeschreibungen (oder Anforderungsprofile) dienen häufig auch als Grundlage zur Erstellung von (internen) Stellenausschreibungen. Ein Arbeitsplatz darf weder öffentlich noch innerbetrieblich unter Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG ausgeschrieben werden, vgl. §§1, 7, 11 AGG[1].

Mit Verwendung einer Vorlage ist das Anforderungsprofil dann in kürzester Zeit definiert.

Es gibt keine Formvorschriften, jedoch sollten die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unbedingt berücksichtigt werden.

Da Anforderungsprofile keine Auswahlrichtlinien i. S. d. § 95 BetrVG sind, besteht kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Erstellung dieser Profile.

[1] Das betrifft alle Arbeitgeber i. S. v. § 6 Abs. 2 AGG, die Personen i.S.v. § 6 Abs. 1 AGG beschäftigen. Darunter fallen auch Arbeitgeber, die z. B. "nur" einen Minijob zu vergeben haben und etwa eine Haushaltskraft oder eine Pflegeperson für einen pflegebedürftigen Angehörigen suchen.

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