Studenten üben während des Studiums oft eine bezahlte Beschäftigung aus. Bei diesen Studentenjobs kann Versicherungsfreiheit unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs vorliegen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung dazu angepasst.

Zusammenfassung der Redaktion:

Unsere Fachredakteurin, Nicole Skroch, hat die wichtigsten Punkte zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit eines unbefristeten Studentenjobs in diesem animierten Video für Sie dargestellt.

Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
In der Rentenversicherung ist lediglich ein Minijob versicherungsfrei. Ist das nicht der Fall, besteht - auch soweit die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg vorliegen - Versicherungspflicht. Die erforderlichen Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 106.

20-Wochenstunden-Grenze bei Studentenjobs

Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden.

Studentenjob in den Abend- und Nachtstunden

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden konnte bisher Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Diese Bewertung trifft aufgrund der neuen Rechtsauslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 nicht mehr grundsätzlich zu. Jetzt ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

Achtung: Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg kann nicht mehr angewendet werden, was zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führt.

Beispiel: Ein Student übt ab 1. März 2017 eine unbefristete Beschäftigung an 25 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis freitags jeweils am Vormittag 3,5 Stunden. Die verbleibenden 7,5 Stunden arbeitet er am Wochenende. Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Da die Beschäftigung unbefristet ausgeübt wird, besteht ab 1. März 2017 dennoch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs

Nach der bisherigen Auffassung der Spitzenorganisationen zu Studentenjobs in der Fassung des gemeinsamen Rundschreibens vom 27.7.2004 galt etwas Anderes. Hier wurde auch bei unbefristeten Beschäftigungen das Werkstudentenprivileg für Studentenjobs angenommen, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nur durch die Arbeitsstunden in den Abend-, Nachtstunden oder am Wochenende überschritten wurde.

Hinweis: In diesen bereits vor 2017 aufgenommenen Beschäftigungen bleibt es für die Dauer der Beschäftigung bei der bisherigen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Befristeter Studentenjob

Soweit der Studentenjob als kurzfristige Beschäftigung bewertet wird, besteht Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen. Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dies gilt aber nur, wenn die 20 Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen

  • am Wochenende
  • in den Abend- und Nachtstunden oder
  • in den Semesterferien

überschritten wird. Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen innerhalb eines Jahres überschreitet.

Semesterferien

Ein Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze lediglich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist möglich, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit auswirkt. Auch hier gilt jedoch etwas Anderes, wenn aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres insgesamt mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird.

Beispiel: Der Student übt ab 1. März 2017 erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Während der Semesterferien arbeitet er jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit wieder auf 18 Stunden reduziert. Der Student hat in der Vergangenheit nie einen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Schlagworte zum Thema:  Student, Kurzfristige Beschäftigung