Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice

Zur neuen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitsbedingungen gehört auch das Homeoffice. Aber die Regelungen zum Versicherungsschutz halten bei dieser Arbeitsform nicht Schritt. Das zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell entschieden, dass ein schwerer Unfall aus dem Jahr 2013 einer im Homeoffice arbeitenden Mutter nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung als Wegeunfall entschädigt werden muss.

Denn nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammenden Regeln über den Versicherungsschutz für die Eltern auf dem Weg zur Arbeit von und zur Kindertagesstätte nicht auf das Homeoffice anwendbar (BSG, Urteil v. 30.1.2020, B 2 U 19/18R).

Sturz im Homeoffice

Eine Mutter brachte ihr Kind von Zuhause aus in die Kindertagesstätte und kehrte dann nachhause zurück, um ihre Arbeit im Homeoffice aufzunehmen. Dabei stürzte sie und verunglückte schwer. Die Krankenkasse kam für die Kosten auf und forderte sie vom zuständigen Unfallversicherungsträger zurück, da es sich beim Weg zur Kita um einen versicherten Wegeunfall gehandelt habe.

Weg zum Homeoffice = Weg zur Arbeitsstätte?

Dieser Argumentation folgten weder der Unfallversicherungsträger noch die von der Krankenkasse angerufenen Instanzgerichte. Das BSG hat die Auffassung der Unfallversicherungsträger und Instanzgerichte nun bestätigt. Ein wesentliches Argument des BSG: Nur der Weg zwischen dem Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit ist versichert (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Wenn aber der Ort des privaten Aufenthalts und der Ort der versicherten Tätigkeit – wie bei der Arbeit im Homeoffice - identisch seien, könne die Regelung nicht zugunsten der im Homeoffice arbeitenden Person angewendet werden.

Altes Gesetz noch aktuell

Das BSG hat bei seiner Entscheidung die Frage berücksichtigt, ob die zugrunde liegende Regelung aus dem Jahr 1971 überhaupt das Phänomen "Homeoffice" berücksichtigen konnte und dazu argumentiert, dass es Berufsarbeit zuhause auch damals schon gab, beispielsweise bei Selbständigen. Der Gesetzgeber habe sich also bewusst dafür entschieden, nur Wege von zuhause zu einem anderen Arbeitsort unter Versicherungsschutz zu stellen. Eine Lücke, die nun durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden könne, gebe es nicht.

Rechtliche Gleichstellung agiler Arbeit erforderlich

Schön wäre es, der Gesetzgeber würde aktiv werden, um Arbeitende im Homeoffice bei der Zurücklegung von Wegen mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die eine andere Arbeitsstätte aufsuchen. Agilität und Flexibilität in der Berufswelt benötigen passgenaue gesetzliche Rahmenbedingungen und nicht Vorschriften aus dem letzten Jahrhundert.

Bundessozialgericht
Schlagworte zum Thema:  Gesetzliche Unfallversicherung, Homeoffice