Umlage U2 auch für freie Mitarbeiter

Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten. Das gilt laut dem Bundessozialgericht auch, wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen.

Der Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein.

Betriebsprüfung: Nachzahlung Umlage U2 für freie Mitarbeiter

Aufgrund einer Betriebsprüfung sollte die Rundfunkanstalt 198.881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 nachzahlen. Dabei wurden die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen geschätzt. Für die Zeit ab 2009 sollte die Rundfunkanstalt rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

BSG: Nachzahlung und Schätzung der Umlage U2 für freie Mitarbeiter bestätigt

Während das Sozialgericht der Meinung war, die Entgelte der "freien Mitarbeiter" seien nicht in die Umlage einzubeziehen, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, ist selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die „freien Mitarbeiter“ nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte die Höhe der Umlage schätzen.

Hinweis: BSG, Urteil v. 26.9.2017, B 1 KR 31/16 R

BSG
Schlagworte zum Thema:  Mutterschaft, Betriebsprüfung