Rentenversicherungspflicht von Handwerkern

Insbesondere Steuerbüros müssen sich häufig mit den Besonderheiten der Versicherungspflicht von Handwerkern befassen. Die üblichen Spielregeln gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Handwerkern nämlich nicht.

Selbstständige zählen in den meisten Fällen nicht zum Personenkreis der Schutzbedürftigen, bei dem die gesetzliche Sozialversicherung greift. Eine Ausnahme stellt dabei die Berufsgruppe der Handwerker dar: Diese sind – zumindest – rentenversicherungspflichtig, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Versicherungspflicht erfasst diejenigen Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewerbetreibenden Handwerker ihr Gewerbe auch tatsächlich aktiv ausüben.

Zulassungspflichtige und -freie Handwerksberufe

Dies gilt jedoch nicht für alle Handwerke. Es wird unterschieden zwischen zulassungspflichtigen Handwerksberufen, für die Rentenversicherungspflicht besteht. Daneben gibt es auch die zulassungsfreien Handwerker sowie die handwerksähnlichen Gewerbetreibenden, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Praxis-Tipp: Eine Aufstellung der zulassungspflichtigen und –freien Handwerksberufe finden Sie hier.


Versicherungspflicht zulassungsfreier Handwerker

Aber Achtung: Die Rentenversicherungspflicht kann für zulassungsfreie Handwerker aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten. Zur Versicherungspflicht kommt es insbesondere dann, wenn nur oder überwiegend für einen Auftraggeber gearbeitet wird. Dieser Personenkreis wird als "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" bezeichnet.

Ausnahmen für zulassungspflichtige und -freie Handwerker

Sowohl bei zulassungspflichtigen als auch bei zulassungsfreien Handwerkern gibt es jedoch Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht. Erben eines Betriebes, oder die Nachlassverwalter eines verstorbenen Handwerkers, müssen nicht zwangsweise Beiträge an die Rentenversicherung bezahlen, wenn sie den Betrieb weiterführen. Ausgenommen von der Rentenversicherungspflicht sind z. B. Witwen oder Witwer, Erben, Lebenspartner, Nachlassinsolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker. Auch sind öffentliche Unternehmen, Neben- und Hilfsbetriebe von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung gilt selbst dann, wenn diese Personen in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.

Hinweis: Eine Befreiungsmöglichkeit besteht für selbstständig tätige Handwerker auf Antrag, wenn sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.


Rechtsform wirkt sich auf Versicherung von Handwerkern aus

Bei Personengesellschaften (GbR, KG oder oHG) besteht für den Gesellschafter als in der Handwerksrolle eingetragener Meister Rentenversicherungspflicht. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter meist davon befreit. Allerdings kann es im Einzelfall durchaus zur Versicherungspflicht kommen. Die Abgrenzung ist schwierig. Daher lohnt sich im Zweifel ein Beratungsgespräch bei den Kammern oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Eintragung von Handwerkern in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis aller Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks. Sie wird von der zuständigen Handwerkskammer geführt und bezieht sich auf deren jeweiligen Bezirk. Für Beginn und Ende der Rentenversicherungspflicht ist daher auch nicht die Eintragung in die Handwerksrolle maßgebend, sondern der tatsächliche Beginn bzw. das tatsächliche Ende der Gewerbetätigkeit. Um die An- und Abmeldung muss sich der Handwerker nicht selbst kümmern. Die Handwerkskammern teilen der Rentenversicherung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. An diese Meldungen ist die Deutsche Rentenversicherung gebunden.

Handwerker beeinflusst Höhe des Rentenversicherungsbeitrags

Auf die Höhe des Beitrags haben selbständige Handwerker einen Einfluss. Es stehen 2 Wege zur Beitragsfestsetzung zur Auswahl. Grundsätzlich ist als Pflichtbeitrag der Regelbeitrag zu zahlen, der sich nach der Bezugsgröße (2014 = 2.765 EUR mtl./West und 2.345 EUR mtl./Ost) und dem aktuellen Beitragssatz (18,9 %) berechnet. Der Regelbeitrag beträgt ab 1.1.2014 monatlich 522,59 EUR/West bzw. 443,21 EUR/Ost. Bei Nachweis von höherem oder niedrigerem Einkommen kann ein entsprechend einkommensabhängiger Beitrag gezahlt werden. Dafür muss im Nachhinein der Einkommensteuerbescheid zum Nachweis des tatsächlichen Gewinns vorgelegt werden. Für Neueinsteiger gilt: Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf ohne Einkommensnachweis der halbe Regelbeitrag gezahlt werden.