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Betriebsfeier - viel Arbeit für Entgeldabrechner

Eine spontane Betriebsfeier ist motivationsfördernd. Aber nicht immer bei allen Mitarbeitern, denn beim Entgeltabrechner fängt nach dem letzten Glas Bier die Arbeit an. Warum das so ist, erläutert Rechtsanwalt Thomas Muschiol in seiner Entgelt-Kolumne.

Es ist 16 Uhr und über das betriebliche Intranet einer Entwicklerfirma wird die Nachricht verbreitet, dass die Verkaufszahlen gerade eine ungeahnte Rekordgröße erreicht haben. Zum Dank an alle Mitarbeiter, so lässt es die Geschäftsführung wissen, lasse man sich nicht lumpen und habe daher beim gegenüberliegenden Italiener das gesamte Lokal nebst Außenfläche für eine spontane Betriebsfeier angemietet. Beginn ab sofort.

Die Nachricht löst einen betriebsweiten kollektiven Freudenschrei aus, der auch noch am Folgetag nicht verhallt, denn es war tatsächlich eine Feier gewesen, die in Sachen "gefühlte Mitarbeitermotivation" alles bisher Dagewesene in den Schatten gestellt hatte.

"Ad-hoc-Betriebsfeiern" als HR-Konzept zur Motivation

"Das ist auch unser persönlicher Erfolg", so klärt eine sichtlich stolze Personalreferentin die Mitarbeiter ihrer Abteilung auf. Denn hier sei schließlich das "Motivationspapier" entstanden, in dem gerade den so genannten "Ad-hoc-Betriebsfeiern" außergewöhnliche motivationssteigernden Wirkung beigemessen wird. "Nur zufriedene und hochmotivierte Mitarbeiter um uns herum. Ist das nicht ein wunderbarer Erfolg moderner Personalarbeit", so schließt die Personalreferentin ihre Ansprache und wundert sich nur etwas über den schmerzverzehrten Gesichtsausdruck des Leiters der Entgeltabrechnung.

Betriebsfeier mit anschließender Wutrede des Entgeltabrechners

"Haben Sie sich schon einmal überlegt, was eine 'Ad-hoc-Betriebsfeier' für die Entgeltabrechnung bedeutet?", so platzt es aus ihm heraus. "Ich ahne jetzt schon, was der Betriebsprüfer alles für Fragen auf Lager hat, wenn er die Rechnung des Jubelfests aus lohnsteuerrechtlicher Sicht prüft.  Wer hat denn dort alles teilgenommen und waren auch Betriebsfremde dabei? Dabei sind das nur die einfachen Fragen und am Ende gibt’s mit Sicherheit eine Nachversteuerung, denn wir haben unsere zwei normalen Betriebsfeste ja schon gehabt. Und ich kriege dann wieder einmal einen auf den Deckel."

"Das glaube ich nun wirklich nicht", so versucht die Personalreferentin den aufgebrachten Kollegen zu beruhigen. "Der Chef hat doch selbst gesagt, dass das Vergnügen der Mitarbeiter auch durchaus etwas kosten kann. Und überhaupt: Bei allem Respekt vor der Arbeit der Entgeltabrechner, es muss doch auch mal menschlich zugehen können, nach dem alten Sprichwort: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps."

Das hätte Sie besser nicht sagen sollen, denn jetzt kommt der Entgeltabrechner erst so richtig in Fahrt: "Apropos Schnaps: Wie sollen wir denn in Gottes Namen die 15 Flaschen teuren Edelgrappa, die unser Chef noch den Mitarbeitern in die Hand gedrückt hat, die seiner Meinung nach den größten Anteil am Rekordumsatz hatten, verbuchen, ohne dass wir irgendwie einen geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung auslösen?  Ist das ein normaler Sachbezug oder eher ein Geschenk oder kommt es darauf an, ob der Grappa vielleicht noch im Taxi getrunken wurde?"

Die Sorgen der Entgeltabrechner bedenken

Wenn Sie als Entgeltabrechner diese Zeilen gelesen haben, werden Sie wahrscheinlich Verständnis für die Wutrede Ihres Kollegen haben. Ich hoffe aber, dass auch der eine oder andere Chef zu unseren Lesern gehört und möchte daher die Gelegenheit ergreifen, einen Vorschlag zur Entschärfung derartiger Situationen unterbreiten.

Machen Sie Ihre "Ad-hoc-Betriebsfeste", aber beachten Sie folgende Entgeltabrechnerweisheit

Je größer der Spaß- und damit der Motivationsfaktor für die Belegschaft, umso mehr steigt der lohnsteuerliche Risiko- und damit der Frustrationsfaktor für diejenigen in Ihrer Firma, die den Spaß dann in den Entgeltabrechnungen verarbeiten müssen. Wenn diese Mitarbeiter das dann mit viel Phantasie geschafft haben, ist das sicherlich eine außergewöhnliche Arbeitsleistung. Und dazu ein letzter Wink mit dem Zaunpfahl: Außergewöhnliche Arbeitsleistungen können Sie steuerlich unproblematisch mit einem steuerfreien Abteilungsessen belohnen.