
Arbeitgeber müssen SV-Beiträge bereits vor Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums zahlen. Der gesetzliche Auftrag der Einzugsstellen ist klar: Gehen die Beiträge zu spät ein, werden Säumniszuschläge erhoben. Lösung kann ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat sein.
Zahlungsverzug kann abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsschuld teuer werden. Neben der pünktlichen Zahlung der Beiträge muss der Arbeitgeber aber auch den Beitragsnachweis rechtzeitig an die Einzugsstelle übermitteln. Die zu berücksichtigenden Fälligkeits- und Übermittlungstermine variieren abhängig vom Beitragsmonat. Bei einem Monat mit Feiertagen können diese auch ziemlich früh liegen.
Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Abgaben
Die Beiträge und sonstigen Abgaben (Umlage 1, Umlage 2, Insolvenzgeldumlage, einheitliche Pauschsteuer bei einem 450-Euro-Minijob) sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem Entgeltanspruch entstanden ist. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Bankkonto der Einzugsstelle.
Zeitpunkt für die Übermittlung des Beitragsnachweises
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle bereits 2 Arbeitstage vor der Fälligkeit mit dem Beitragsnachweisdatensatz anzeigen. Dies bedeutet z. B. für den Monat April 2017, dass der Beitragsnachweisdatensatz für die am 26.4. fälligen Abgaben bereits am 24.4. um 0:00 Uhr zur Einzugsstelle übermittelt sein muss.
Höhe des Säumniszuschlags
Für Beiträge sowie weiteren Abgaben (Umlagen etc.), die vom Arbeitgeber nicht pünktlich bis zum Fälligkeitstag gezahlt werden, erhebt die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1 % des auf 50 Euro nach unten gerundeten Betrages.
Beispiel | |
Rückständiger Betrag aus SV-Beiträgen und Umlagen: auf volle 50 Euro abgerundet: | 1.286,00 Euro 1.250,00 Euro |
Säumniszuschlag 1 % von 1.250 Euro | = 12,50 Euro |
Erlass des Säumniszuschlags
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle den Erlass des Säumniszuschlags beantragen. Die Einzugsstelle kann Säumniszuschläge erlassen, wenn deren Erhebung nach der Lage des Einzelfalles unbillig war.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- der Arbeitgeber bisher immer ein pünktlicher Beitragszahler war oder es sich um ein einmaliges Zahlungsversäumnis handelte oder
- ein unabwendbares Ereignis, wie ein Stromausfall, der Grund für die verspätete Zahlung war.
Säumniszuschläge vermeiden mit SEPA-Basis-Lastschriftmandat
Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher, wenn sie den Einzugsstellen den rechtzeitigen Beitragseinzug überlassen. Hierzu ist die Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats erforderlich.
Aber Vorsicht: Das Konto muss zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt sein, sonst werden gleichwohl Säumniszuschläge erhoben.
Weitere Maßnahmen der Einzugsstelle: Mahnung und Vollstreckung
Bei längerem Zahlungsverzug droht dem Arbeitgeber eine Mahnung der Einzugsstelle. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall einen Mahnbescheid, der auch zu zahlende Mahngebühren beinhaltet. Die Mahnung ist die Vorstufe zur Vollstreckung der Forderung, für deren Durchführung die Einzugsstellen in der Regel die Behörden der Zollverwaltung (Hauptzollämter) oder Gerichtsvollzieher beauftragt.
Schlagworte zum Thema: Säumniszuschlag, Beitragsfälligkeit, Fälligkeitstermin, Sozialversicherungsbeitrag, SEPA
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Jetzt anmeldenAmiria Tue Jan 07 07:57:03 CET 2014
<<Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher, wenn sie den Einzugsstellen den rechtzeitigen Beitragseinzug überlassen. Hierzu genügt derzeit noch die Erteilung einer Einzugsermächtigung. >>
Es gibt große Krankenkassen, die trotz einer vorhandenen Einzugsermächtigung die Säumniszuschläge verlangen!
<< Allerdings muss auch die Gegenseite berücksichtigt werden. Die Sozialversicherung würde im Jahr der Umstellung finanziell benachteiligt, weil sie auf die Beitragseinnahmen eines Monats verzichten muss. >>
Mir kommen die Tränen ... denkt noch jemand an den Monat, in dem die Arbeitgeber zwei Beträge zahlen mussten? Und in dem die Kassen zwei Beiträge in einem Monat bekommen haben?! Anscheinend nicht ...
Ich würde mich freuen, wenn zur alten Regelung zurückgekehrt wird. Der Aufwand ist hoch, denn die Beiträge müssen oft korrigiert werden, und sei die Schätzung noch so sorgfältig.
Antworten
Nicole Skroch Wed Jan 08 11:18:04 CET 2014
Hallo Amiria,
ich kann Ihren Unmut zu diesem Thema verstehen. Die Regelung ist für alle Beteiligten schwer umsetzbar und verursacht Zusatzarbeit. Zwar ist dies kein Trost, aber - wie Sie den einleitenden Worten dieses Beitrags ja entnommen haben: Sie stehen mit Ihrer Forderung nach der "alten Regelung" nicht allein da.
Beste Grüße
Nicole Skroch
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