Fälligkeit: Beiträge rechtzeitig zahlen - Zusatzkosten vermeiden

Arbeitgeber müssen SV-Beiträge bereits vor Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums zahlen. Der gesetzliche Auftrag der Einzugsstellen ist klar: Gehen die Beiträge zu spät ein, werden Säumniszuschläge erhoben. Lösung kann ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat sein.

Zahlungsverzug kann abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsschuld teuer werden. Neben der pünktlichen Zahlung der Beiträge muss der Arbeitgeber aber auch den Beitragsnachweis rechtzeitig an die Einzugsstelle übermitteln. Die zu berücksichtigenden Fälligkeits- und Übermittlungstermine variieren abhängig vom Beitragsmonat. Bei einem Monat mit Feiertagen können diese auch ziemlich früh liegen.

Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Abgaben

Die Beiträge und sonstigen Abgaben (Umlage 1, Umlage 2, Insolvenzgeldumlage, einheitliche Pauschsteuer bei einem 450-Euro-Minijob) sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem Entgeltanspruch entstanden ist. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Bankkonto der Einzugsstelle.

Zeitpunkt für die Übermittlung des Beitragsnachweises

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle bereits 2 Arbeitstage vor der Fälligkeit mit dem Beitragsnachweisdatensatz anzeigen. Dies bedeutet z. B. für den Monat April 2017, dass der Beitragsnachweisdatensatz für die am 26.4. fälligen Abgaben bereits am 24.4. um 0:00 Uhr zur Einzugsstelle übermittelt sein muss.

Höhe des Säumniszuschlags

Für Beiträge sowie weiteren Abgaben (Umlagen etc.), die vom Arbeitgeber nicht pünktlich bis zum Fälligkeitstag gezahlt werden, erhebt die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1 % des auf 50 Euro nach unten gerundeten Betrages.

Beispiel

Rückständiger Betrag aus SV-Beiträgen und Umlagen:

auf volle 50 Euro abgerundet:

1.286,00 Euro

1.250,00 Euro

Säumniszuschlag 1 % von 1.250 Euro

= 12,50 Euro

Erlass des Säumniszuschlags

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle den Erlass des Säumniszuschlags beantragen. Die Einzugsstelle kann Säumniszuschläge erlassen, wenn deren Erhebung nach der Lage des Einzelfalles unbillig war.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber bisher immer ein pünktlicher Beitragszahler war oder es sich um ein einmaliges Zahlungsversäumnis handelte oder
  • ein unabwendbares Ereignis, wie ein Stromausfall, der Grund für die verspätete Zahlung war.

Säumniszuschläge vermeiden mit SEPA-Basis-Lastschriftmandat

Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher, wenn sie den Einzugsstellen den rechtzeitigen Beitragseinzug überlassen. Hierzu ist die Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats erforderlich.

Aber Vorsicht: Das Konto muss zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt sein, sonst werden gleichwohl Säumniszuschläge erhoben.

Weitere Maßnahmen der Einzugsstelle: Mahnung und Vollstreckung

Bei längerem Zahlungsverzug droht dem Arbeitgeber eine Mahnung der Einzugsstelle. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall einen Mahnbescheid, der auch zu zahlende Mahngebühren beinhaltet. Die Mahnung ist die Vorstufe zur Vollstreckung der Forderung, für deren Durchführung die Einzugsstellen in der Regel die Behörden der Zollverwaltung (Hauptzollämter) oder Gerichtsvollzieher beauftragt.