Entsendung und A1: Moldau

Am 12. Dezember 2018 wurden in Berlin die Ratifizierungsurkunden zum deutsch-moldauischen Sozialversicherungsabkommen ausgetauscht. Das Abkommen tritt zum 1. März 2019 in Kraft.

Wozu gib es Sozialversicherungsabkommen?

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen Staaten geschlossen werden und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordinieren. In der Regel enthalten Sozialversicherungsabkommen Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen, zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist es, Doppelversicherungen zu vermeiden. Hierfür beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen, die dazu führen, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden.

Deutsch-moldauisches Abkommen

Das deutsch-moldauische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, für die die deutschen oder die moldauischen Rechtsvorschriften gelten. Das deutsch-moldauische Abkommen bezieht sich auf den Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Sobald eine Person vom Abkommen erfasst wird, gelten für die Person im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.  

Zusammenrechnung von Rentenversicherungszeiten

Im deutsch-moldauischen Abkommen ist geregelt, dass sowohl die in Deutschland als auch die in der Republik Moldau zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen, insbesondere für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, berücksichtigt werden können.

Zahlungen von Renten

Weiterhin sieht das deutsch-moldauische Abkommen vor, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden. Allerdings berechnet sich die Rentenhöhe nach den im jeweiligen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten. Auch Unfallrenten können in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden.

Regelungen für entsandte Arbeitnehmer

Wird eine in Deutschland beschäftigte Person in die Republik Moldau entsandt, muss geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit in Moldau um eine Entsendung im Sinne des Abkommens handelt. Ist dies der Fall, gelten für die Person im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen wurde weiterhin im Abkommen geregelt, dass in diesen Fällen auch in den übrigen Sozialversicherungszweigen, also im Bereich der Arbeitsförderung sowie im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Eine zusätzliche Absicherung nach moldauischen Rechtsvorschriften ist in diesen Bereichen nicht vorgesehen.

Grundsätzlich kann eine Person für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Moldau entsandt werden. In dieser Zeit gelten für die entsandte Person die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Dies gilt selbst dann, wenn bereits zu Beginn feststeht, dass die Person länger in Moldau eingesetzt wird.

Eine erneute Entsendung ist möglich, wenn die bereits zuvor entsandte Person von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird oder zwischen den Entsendungen mehr als 12 Monate liegen.

Nicht immer führen die Regelungen des deutsch-moldauischen Abkommens zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die moldauischen Rechtsvorschriften, da beispielsweise die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind, kann eine Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden. Sollten der Ausnahmevereinbarung zugestimmt werden, können für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.

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