Entgeltumwandlung in der bAV: Vorteile und Nachteile

Eine Warnung des "Verbraucherzentrale Bundesverband" vor einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) über Entgeltumwandlungen hat Arbeitgeber und Mitarbeitende verunsichert. Zu Unrecht, wie Branchenverbände und bAV-Experten betonen. Ein Überblick über die Vor- und Nachteile der Entgeltumwandlung bringt Klarheit.

In einem im November 2021 herausgegebenen Positionspapier bezeichnet der "Verbraucherzentrale Bundesverband" (VZBV) die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung als "für Verbraucherinnen und Verbraucher ungeeignet". Der VZBV sieht in der Sozialabgabenfreiheit der Entgeltumwandlung insbesondere zwei entscheidende Nachteile.

Warnung der Verbraucherzentrale vor Entgeltumwandlung in der bAV

Da Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland aktuell noch beim Rentenbezug zu versteuern sind, fände, so der VZBV, durch eine Entgeltumwandung lediglich eine Steuerstundung statt. Auch die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen werde allein auf die Zeit des Rentenbezugs verlagert. Zudem, so der VZBV, fließe mit der zunächst sozialabgabenfreien Entgeltumwandlung weniger Geld in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, was gesamtgesellschaftlich das Sozialversicherungssystem unnötig schwäche und künftige Auszahlungen aus der gesetzlichen Rente reduziere.

Auf diese Kritik hin gestehen die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) gegenüber dem Onlineportal versicherungswirtschaft-heute.de eine "Reformbedürftigkeit der bAV" ein. Gleichzeitig biete die bAV durch die Einbeziehung der Arbeitgeber aber weiterhin viele Vorteile, die es auszuschöpfen gelte.

Für Arbeitnehmende ist die Entgeltumwandlung tatsächlich mit einigen Vorteilen verbunden. Wann und wie sich die Entgeltumwandlung in der bAV lohnt, kann aber nur für den Einzelfall entschieden werden, da sich die Vor- und Nachteile je nach Einkommen und Situation der bAV-Interessenten unterschiedlich auf die zu erwartende Betriebsrente auswirken.

Entgeltumwandlung in der bAV: Folgen der Verringerung des Bruttoeinkommens

Da die Teile des Entgelts, die für die bAV verwendet werden, dem Bruttoeinkommen entnommen werden, sinkt der monatlich zu versteuernde und sozialabgabenpflichtige Teil des Einkommens. Hauptinteresse des Arbeitnehmenden ist neben der Ansparung einer Betriebsrente bei der Entgeltumwandlung also auch, bis zu bestimmten Höchstgrenzen auf den bAV-Beitrag Abgaben an die Steuer und an die Sozial­versicherungen einsparen.

Gleichzeitig liegt darin aber auch der vom VZBV gerügte Nachteil: Mit der Verringerung des sozialabgabenpflichtigen Bruttoeinkommens sinken gleichzeitig auch die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf Arbeitslosen-, Eltern- und Krankengeld, da ein niedrigeres Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wird. Auch wenn die Konsequenzen daraus im Regelfall gering sind und durch die Betriebsrente überkompensiert werden, sollte dieser Umstand nicht außer Acht gelassen und die Ersparnis in der Beitragsphase mit den finanziellen Einbußen genau verglichen werden.

Überblick: Vorteile der Entgeltumwandlung

Neben der oben ausgeführten Einsparung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben durch die Verringerung des Bruttoeinkommens hat die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung weitere Vorteile:

Arbeitgeberzuschuss zur bAV

Seit 2022 muss der Arbeitgeber, der durch die Senkung des beitragspflichtigen Bruttogehalts ebenfalls Beiträge einspart, diese Ersparnis als Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Mitarbeiter-Beitrags in dessen bAV-Vertrag einzahlen (lesen Sie mehr dazu im Kapitel "So berechnen Sie den Arbeitgeberzuschuss in der bAV"). Diese Verpflichtung wurde bereits 2019 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen Verträge eingeführt, seit 1. Januar 2022 gilt sie für alle Entgeltumwandlungsverträge, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses. Viele Arbeitgeber gewähren als betrieblichen Benefit auch höhere Zuschüsse, die sich renditesteigernd auswirken.

Nachgelagerte Besteuerung

Die für die bAV verwendeten Entgeltbestandteile müssen, soweit die sonstigen Voraussetzungen eingehalten sind, erst beim Betriebsrentenbezug versteuert werden. Für den Beschäftigten ist das üblicherweise günstiger als die Versteuerung während des Arbeitsverhältnisses mit einem höheren Einkommen. Dennoch sollte auch hier vorher genau berechnet werden, ob der erwartete Vorteil tatsächlich eintreten wird oder sich im Einzelfall als Nachteil herausstellen kann.

Entgeltumwandlung auch für geringfügig Beschäftigte

Auch für Arbeitnehmende, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung tätig werden (450-Euro-Minijob), besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, können auch Minijobber ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung geltend machen.

Überblick: Nachteile der Entgeltumwandlung in der bAV

Neben den oben beschriebenen Folgen der Senkung des Bruttogehalts durch den Abzug der bAV-Beiträge gibt es weitere Einschränkungen in der Auszahlungsphase der per Entgeltumwandlung angesparten Betriebsrente.  

Doppelverbeitragung zur Krankenkasse

Trotz der Reformbemühungen durch das Betriebsrentengesetz gilt die Doppelverbeitragung zur Krankenkasse für alle Betriebsrenten aufgrund von Entgeltumwandlungen weiterhin. Sowohl die anzusparenden Entgeltbestandteile wie auch die ausgezahlte Betriebsrente unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Faktisch bedeutet das, dass gesetzlich Versicherte auf die Betriebsrentenzahlungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) errichten müssen. Für 2021 gilt hier eine Freigrenze von 164,50 Euro, innerhalb derer keine Krankenversicherungsbeiträge anfallen.

Steuerpflicht für Betriebsrente über Entgeltumwandlung

Die Betriebsrente über Entgeltumwandlung unterliegt der vollen Steuerpflicht. Dieser Nachteil wird in vielen Fällen durch Einsparungen der Lohnsteuer in der Beitragsphase überkompensiert (siehe Zwischenüberschrift "Nachgelagerte Besteuerung").


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