Keine Elstam für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Auch im Jahr 2019 werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für sog. beschränkt steuerpflichtige (meist ausländische) Arbeitnehmer in Papierform mitgeteilt. Die Einbindung dieses Arbeitnehmerkreises in das Elstam-Verfahren soll frühestens zum 1. Januar 2020 erfolgen. Wie ist bis dahin zu verfahren?

Elstam-Verfahren ist für beschränkt Steuerpflichtige noch nicht möglich 

Voraussetzung für die Teilnahme eines Arbeitnehmers am Elstam-Verfahren ist, dass dieser in Deutschland der Meldepflicht unterliegt. Im Inland nicht meldepflichtige Personen erhalten ihre steuerliche IdNr. nicht durch die Meldebehörden. Die Teilnahme dieser Arbeitnehmer am Elstam-Verfahren ist technisch noch nicht möglich. Betroffen hiervon sind nicht nur beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, sondern auch

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz, aber einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 2 EStG)
  • und auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 EStG: zum Beispiel Grenzpendler unter bestimmten weiteren Voraussetzungen).

Dies gilt auch dann, wenn für Betroffene auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (zum Beispiel früherer Wohnsitz im Inland) eine IdNr. vorliegt.

Papierbescheinigung wird ausgestellt 

In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers derzeit noch auf Antrag Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Aufgrund der Bescheinigung entfällt die Verpflichtung, die Elstam abzurufen.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung 

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ist grundsätzlich vom Mitarbeiter zu stellen. Die Bescheinigung der Steuerklasse 1 kann jedoch auch der Arbeitgeber beantragen, wenn er den Antrag im Namen des Betroffenen stellt. Weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel die Zahl der Kinderfreibeträge oder ein Freibetrag, können nur auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt werden.

Der Arbeitgeber hat

  • die in der jahresbezogenen Bescheinigung ausgewiesenen Lohnsteuer­abzugs­merkmale in das Lohnkonto zu übernehmen,
  • die Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren und
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres dem Betroffenen die Bescheinigung auszuhändigen.

Hinweis: Ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beantragt oder legt der Mitarbeiter sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 zu ermitteln.