Deutsche Lohnsteuer trotz Auslandstätigkeit

Lohn für eine Auslandstätigkeit ist von der deutschen Steuer auszunehmen, wenn die Arbeit tatsächlich am ausländischen Tätigkeitsort ausgeübt wurde. Soweit Einkünfte aber auf Dienstreisen in andere Länder entfallen, unterliegen sie der deutschen Einkommensteuer. Das bestätigt der Bundesfinanzhof aktuell.

Hat ein Mitarbeiter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, unterliegt er als unbeschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Wird eine Arbeitnehmertätigkeit im Ausland ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu - das entspricht dem sogenannten Arbeitsortprinzip.

Tätigkeit in Österreich für deutschen Verlag

So war es auch in einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof. Die Klägerin hatte in Deutschland einen Wohnsitz und war hier unbeschränkt steuerpflichtig. Sie arbeitete jedoch in Österreich als Auslandskorrespondentin für einen deutschen Verlag.

Die zuständige Finanzbehörde hatte dem Arbeitgeber bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht dem Steuerabzug in Deutschland unterliege. Bei der späteren Steuererklärung in Deutschland wollte das Finanzamt die Vergütungen aber doch besteuern, soweit diese anteilig auf Reiseaufenthalte in Drittstaaten außerhalb von Österreich entfielen.

Tatsächlicher Tätigkeitssort ausschlaggebend

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt. Der Arbeitsort befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Ausübung der Tätigkeit tatsächlich aufhält. Ausschlaggebend ist dabei die physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat.

Die "vertragliche" Anwesenheit spielt keine Rolle. Gemeint ist damit eine Anwesenheit, welche sich allein daraus ableitet, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Rahmen der Tätigkeit auch Tätigkeiten in seinem Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten zu erbringen und sich dafür (auch) dort tatsächlich aufzuhalten. Für die Vergütung, die der Arbeitnehmer für solche Aufenthalte anteilig erhält, kann der Tätigkeitsstaat - im Urteilsfall Österreich - kein Besteuerungsrecht beanspruchen.

Keine Sonderregelung für Auslandskorrespondenten

Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhof für alle Berufsgruppen; es gebe keinen tragfähigen Grund, für Auslandskorrespondenten davon abzuweichen.

Vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. November 2014, Aktenzeichen I R 27/13 zum Tätigkeitsort eines Auslandskorrespondenten (veröffentlicht am 18. März 2015).

Regelbesteuerung nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Abweichend von Arbeitsortprinzip steht dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz) des Mitarbeiters das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine im Ausland ausgeübte unselbständige Arbeit zu, wenn

  • der Mitarbeiter sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und
  • der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.

Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland würde dann das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zurückfallen.

Zu weiteren Einzelheiten vergleiche das sog. 183-Tage-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. November 2014, Aktenzeichen IV B 2 – S 1300/08/10027.

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