Deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen

Ein Abkommen über soziale Sicherheit haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien am 23.9.2015 unterzeichnet. Nachdem die Ratifizie­rungsurkunden nun ausgetauscht wurden, tritt das Abkommen zum 1.12.2017 in Kraft. Das hat einige Auswirkungen für die HR-Praxis.

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen Staaten ge­schlossen werden und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordinieren. In der Regel enthalten Sozialversicherungsabkommen Regelungen zum Erwerb von Renten­ansprüchen, zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist es Doppelversicherun­gen zu vermeiden. Hierfür beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen, die dazu führen, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden.

Neues Deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen

Das deutsch-albanische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von Ihrer Staatsange­hörigkeit, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten gelten. Es bezieht sich auf den Bereich der Rentenversicherung. Sobald eine Person vom Abkommen erfasst wird, ge­lten für die Person im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. 

Rentenversicherungszeiten beider Staaten werden angerechnet

Im deutsch-albanische Abkommen ist geregelt, dass sowohl die in Deutschland als auch die in Albanien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen, insbesondere für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, berücksichtigt werden können.

Entsendung: Auch in der Krankenversicherung gilt deutsches Recht

Wird eine in Deutschland beschäftigte Person nach Albanien entsandt, muss geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit in Albanien um eine Entsendung im Sinne des Abkommens han­delt. Ist dies der Fall, gelten für die Person im Bereich der Rentenversicherung ausschließ­lich die deutschen Rechtsvorschriften. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen wurde weiterhin im Abkommen geregelt, dass in diesen Fällen auch im Bereich der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung ausschließlich die deut­schen Rechtsvorschriften weitergelten. Eine zusätzliche Absicherung nach albanischen Rechtvorschriften ist nicht vorgesehen.

Entsendung nach Albanien: Höchstdauer

Grundsätzlich kann eine Person für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Albanien ent­sandt werden. In dieser Zeit gelten für die entsandte Person die deutschen Rechtsvorschrif­ten weiter. Dies gilt selbst dann, wenn bereits zu Beginn feststeht, dass die Person länger in Albanien eingesetzt wird. Eine erneute Entsendung ist nur nach einer 12-Monatigen Unterb­rechung möglich.

Wann eine Ausnahmevereinbarung von der DVKA benötigt wird

Nicht immer führen die Regelungen des deutsch-albanischen Abkommens zum ge­wünschten Ergebnis. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt und gelten für den Arbeitnehmer daher die albanischen Rechtsvorschriften, kann eine Ausnahmever­einbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden. Sollte der Ausnahmever­einbarung zugestimmt werden, können für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.

 

Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherungsabkommen, Entsendung