Trotz berufsständischer Versorgung keine Befreiung von der Versicherungspflicht
Der Kläger des aktuellen Urteils hatte sein Studium der Architektur abgeschlossen. Zunächst war er bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit.
Neue Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer
Anschließend wechselte der Architekt seinen Arbeitgeber und war fortan Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche.
Rentenversicherung lehnt Befreiungsantrag ab
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Sozialgericht bestätigt Entscheidung der Rentenversicherung
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Rentenversicherungsträger habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Zur Begründung: der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege.
Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI komme nicht in Betracht, da diese voraussetze, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.
Hinweis: SG Stuttgart, Urteil v. 12.3.2018, S 4 R 5335/17
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