Beitragspflicht von Tankgutscheinen anstelle von Arbeitslohn

Sachzuwendungen des Arbeitgebers können steuer- und beitragsfrei sein. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob Tankgutscheine und Werbeeinnahmen der Beitragspflicht unterliegen, sofern diese durch einen Lohnverzicht anstelle von Arbeitslohn gewährt werden.

Tankgutscheine über einen bestimmten Eurobetrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben.

Beitragspflicht von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht, gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.

Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung. 

Hinweis: BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 R 21/18 R


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