
Die Verwaltung hat vor Kurzem die Muster der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 bekannt gegeben. Um den neuen Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber noch im Jahr 2013 ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Hinweis
Die neuen Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2014 kommen bereits während des Kalenderjahres 2014 zum Einsatz, wenn Mitarbeiter in 2014 unterjährig ausscheiden.
Folgende Angaben sind in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen:
- Großbuchstabe "M" (Zeile 2)
Ab 2014 muss der Kennbuchstabe "M" im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Hintergrund ist die ab 2014 grundsätzlich erforderliche Kürzung der Verpflegungspauschalen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Eintragung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert. Für den Kennbuchstaben "M" spielt die Anzahl der gewährten Mahlzeiten keine Rolle - er muss bereits ab der ersten Mahlzeit bescheinigt werden.
Allerdings verweist die Verwaltung auf das bereits im Entwurf veröffentlichte Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hin. Danach ist eine Übergangsregelung für obige Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung vorgesehen: sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die Spesen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist bis max. 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstaben "M" nicht zwingend erforderlich. - Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Zeile 20)
Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Zur Klarstellung hat die Finanzverwaltung wieder den Hinweis aufgenommen, dass eine Bescheinigung dieser steuerfreien Zuschüsse unterbleiben kann, wenn das Betriebsstättenfinanzamt hierfür eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. - Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn (Zeilen 24 bis 26)
Bei Pflichtversicherten sind die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind hingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen. - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Versorgungsbezügen (Zeilen 25 und 26)
Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Beiträge für Versorgungsbezüge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind ebenfalls unter Nummer 25 bzw. 26 zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler).
(Vgl. BMF, Schreiben vom 28.08.2013, IV C 5 - S 2378/13/10002 und Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014)
Lohnsteuerbescheinigung für 2013
Für den Jahresabschluss 2013 und die Übermittlung bis zum 28. Februar 2014 sind aber zunächst die Lohnsteuerbescheinigungen nach dem Muster für 2013 zu verwenden (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 04.09.2012, IV C 5 - S 2378/12/10001, Seite -15-).
zum Thema "M" muss ich nochmals nachfragen:
Folgender Fall: Ein Mitarbeiter ist auf einem dienstlich veranlassten Veranstaltung, mit einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden und hätte Anspruch auf VMA für diesen Tag in Höhe von 12€. Er erhält dort ein Mittagessen. Die Reisekostenregelung sieht vor, dass das Unternehmen KEINE VMA zahlt. Wie verhält es sich jetzt? Da das Unternehmen keine VMA zahlt, kann auch keine Kürzung vorgenommen werden. Bedeutet dass, dass die Mahlzeit zum Sachbezugswert zu versteuern ist oder erfolgt keine Versteuerung, da der Mitarbeiter ja einen fiktiven Anspruch hätte und das Unternehmen druckt lediglich den Grossbuchstaben "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung an, damit das Finanzamt, bei einer evtl. Geltendmachung der VMA über die Einkommenssteuererklärung, dann eine Kürzung der zu zahlenden VMA vornehmen kann.
Ist mein Verständnis so korrekt?
die neue Bescheinigungspflicht wurde eingeführt, damit das Finanzamt eine eventuell vorzunehmende Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Einkommenveranlagung erkennen kann. Die neue Bescheinigungspflicht knüpft ausschließlich an den Sachverhalt der üblichen Arbeitgeberbewirtung (60-EUR-Grenze) an - unabhängig davon, ob hierfür im Einzelfall die Vorteilsbesteuerung oder Werbungskostenkürzung zum Tragen kommt.
Die Bescheinigung ist deshalb auch in den Fällen vorzunehmen, in denen der geldwerte Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts pauschal oder individuell versteuert worden ist. Der Großbuchstabe M umfasst also auch Sachverhalte, bei denen eine Verpflegungspauschale von vornherein nicht gewährt werden kann und dementsprechend eine Kürzung ausscheidet.
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder
- Fachredaktion Lohnsteuerrecht -