Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2014

Die Verwaltung hat vor Kurzem die Muster der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 bekannt gegeben. Um den neuen Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber noch im Jahr 2013 ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.

Hinweis

Die neuen Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2014 kommen bereits während des Kalenderjahres 2014 zum Einsatz, wenn Mitarbeiter in 2014 unterjährig ausscheiden.


Folgende Angaben sind in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen:

  • Großbuchstabe "M" (Zeile 2)
    Ab 2014 muss der Kennbuchstabe "M" im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Hintergrund ist die ab 2014 grundsätzlich erforderliche Kürzung der Verpflegungspauschalen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Eintragung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert. Für den Kennbuchstaben "M" spielt die Anzahl der gewährten Mahlzeiten keine Rolle - er muss bereits ab der ersten Mahlzeit bescheinigt werden.
    Allerdings verweist die Verwaltung auf das bereits im Entwurf veröffentlichte Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hin. Danach ist eine Übergangsregelung für obige Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung vorgesehen: sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die Spesen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist bis max. 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstaben "M" nicht zwingend erforderlich.
  • Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Zeile 20)
    Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Zur Klarstellung hat die Finanzverwaltung wieder den Hinweis aufgenommen, dass eine Bescheinigung dieser steuerfreien Zuschüsse unterbleiben kann, wenn das Betriebsstättenfinanzamt hierfür eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.
  • Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn (Zeilen 24 bis 26)
    Bei Pflichtversicherten sind die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind hingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Versorgungsbezügen (Zeilen 25 und 26)
    Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.
    Beiträge für Versorgungsbezüge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind ebenfalls unter Nummer 25 bzw. 26 zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler).

(Vgl. BMF, Schreiben vom 28.08.2013, IV C 5 - S 2378/13/10002 und Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014)

Lohnsteuerbescheinigung für 2013

Für den Jahresabschluss 2013 und die Übermittlung bis zum 28. Februar 2014 sind aber zunächst die Lohnsteuerbescheinigungen nach dem Muster für 2013 zu verwenden (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 04.09.2012, IV C 5 - S 2378/12/10001, Seite -15-).

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