Ausblick 2013

Mit BMF, Schreiben v. 4.9.2012, IV C 5 - S 2378/12/10001 - hat die Verwaltung bereits das amtliche Muster für die Lohnsteuerbescheinigung 2013 bekanntgegeben.

Die neuen Vordrucke kommen bereits während des Kalenderjahrs zum Einsatz, wenn Mitarbeiter vor Ablauf des Jahres ausscheiden.

Unter Nr. 20 des Vordrucks sind die nach steuerfreien Leistungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten Mahlzeiten) zu bescheinigen. Dazu macht die Verwaltung folgende neue Vorgaben:

  • Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert oder dem Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 EUR) handelt.

  • Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, ist der steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass der steuerfreie Verpflegungspauschbetrag durch daneben geleistete Verpflegungszuschüsse noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie Verpflegungszuschuss (vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen.

In Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu bescheinigen (vgl. BMF, Schreiben v. 27.9.2011, IV C 5 - S 2353/09/10004, BStBl 2011 I S. 976).

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