Auch Arbeitnehmer profitieren von der Erhöhung der GWG-Grenze auf 800 Euro
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten bei der Steuererklärung abzugsfähig (§ 9 Absatz 1 Nr. 5 EStG), wenn die Gegenstände nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (private Nutzung maximal zehn Prozent). Zu den Arbeitsmitteln gehören typische Berufskleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften, Werkzeug oder insbesondere auch Elektronik wie Computer, Tablets, Notebooks etc. Auch Einrichtungsgegenstände eines häuslichen Arbeitsplatzes wie Schreibtisch, Bücherregal, Bürostuhl und Schreibtischlampe gehören zu den Arbeitsmitteln.
Dies gilt sogar dann, wenn die übrigen Aufwendungen für das Zimmer wie Miete und Nebenkosten nicht abzugsfähig sind, weil die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.
Geringwertige Wirtschaftsgüter richtig abschreiben
Die Wirtschaftsgüter können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen (R 9.12 LStR). Diese sogenannte GWG-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist für Arbeitnehmer ebenfalls anzuwenden (§§ 9 Absatz 1 Nr. 7 in Verbindung mit 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EStG). Sind die Anschaffungskosten eines Arbeitsmittels höher als 410 Euro netto und wird es erfahrungsgemäß länger als ein Jahr genutzt, müssen sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden - bei Computern beispielsweise auf drei Jahre.
GWG-Sofortabschreibung ab 2018 bis zu 800 Euro
Nach einer gerade beschlossenen Gesetzesänderung (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – Bundesrats-Drucksache 366/17) ist zukünftig eine Sofortabschreibung für Anschaffungen bis zu 800 Euro möglich (Änderung § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Grenze wird also fast verdoppelt. Weil es sich unverändert um eine "Nettogrenze" handelt, ergibt sich für den sofortigen Werbungskostenabzug im Jahr der Anschaffung (nicht im Jahr der Bezahlung!) eine Betragsgrenze von rund 950 Euro (800 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer). Die neue Wertgrenze findet erstmals bei Wirtschaftsgütern Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden und kann sich damit frühestens bei der Steuererklärung für 2018 positiv auswirken.
GWG: Steuerfreier Arbeitgeberersatz ist ausgeschlossen
Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für Arbeitsmittel ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen. Leistungen des Arbeitgebers, mit denen er Werbungskosten von Mitarbeitern ersetzt, sind steuer- und beitragspflichtig, soweit nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung Steuerfreiheit angeordnet ist (R 19.3 Absatz 3 Satz 1 LStR). So gibt es ausnahmsweise eine Steuerbefreiung für das sogenannte Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG). Für Arbeitgeber bieten sich jedoch alternative Gestaltungsmöglichkeiten, wie die steuerfreie Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) und die Ausnutzung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
7.7521
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
7.187
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
6.13342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.767
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
5.526
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.152
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.556
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.646
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
3.206
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.710
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
11.12.2025
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2026
10.12.2025
-
Wann eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist
10.12.20258
-
Änderungen im Branchenkatalog für Sofortmeldungen
08.12.2025
-
Steuerfreie Aktivrente im Gesetzgebungsverfahren
08.12.2025
-
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll erneut verlängert werden
03.12.2025
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
03.12.2025
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
03.12.2025
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
03.12.2025