Anrufungsauskunft: Kosten, Zuständigkeit, Bindungswirkung

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung überarbeitet. Es sind einige neue Details enthalten.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert die Grundsätze zur Anrufungsauskunft. Mögliche Antragsteller sind

  • der Arbeitgeber,
  • der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte (§ 38 Abs. 3a EStG),
  • der Arbeitnehmer selbst,
  • Personen die ansonsten für Lohnsteuer haften, wie zum Beispiel gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34 und 35 AO).

Anrufungsauskunft ist gebührenfrei 

Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. 

Zuständigkeit für die Anrufungsauskunft 

Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. Der Verwaltungserlass enthält Antworten für Zweifelsfälle, unter anderem für einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten, für Konzernunternehmen, für Fälle der Lohnzahlung durch Dritte und für öffentliche Kassen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 

Keine bestimmte Form für den Antrag 

Für den Antrag auf Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Auskunft schriftlich erteilen. Es kann die Gültigkeit befristen.

Grundsätze der Rechtsprechung umgesetzt  

Darüber hinaus wird in dem Verwaltungserlass auf folgende Grundsätze aus der neueren Rechtsprechung hingewiesen:

  • Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. September 2010, VI R 3/09, BStBl 2011 II S. 233).
  • Im Falle der Ablehnung, Aufhebung oder Änderung kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2015, BStBl 2015 II S. 447, vergleiche die News "Anrufungsauskunft kann widerrufen werden"). 
  • Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009, VI R 54/07, BStBl 2010 II S. 996 und vom 2. September 2010, BStBl 2011 II S. 233).
  • Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (Urteil des Bundesfinanzhof vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl 2014 II S. 892, vergleiche die News "Keine Lohnsteuernachforderung bei Anrufungsauskunft"). 
  • Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich aber nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl 2014 II S. 892).

Hinweis: Der neue Erlass ersetzt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Februar 2011 (BStBl 2011 I S. 213) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Dezember 2017, IV C 5 - S 2388/14/10001


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