Anrufungsauskunft kann widerrufen werden
Nach der Rechtsprechung handelt es sich sowohl bei der Erteilung als auch bei der Aufhebung oder Rücknahme oder auch dem Widerruf einer Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt, gegen den der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter Einspruch und gegebenenfalls sogar Klage bei Gericht einlegen kann. Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof aber die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei einem Widerruf einer Anrufungsauskunft keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.
Abweichende Feststellung bei Lohnsteuer-Außenprüfung
Der Antragsteller beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Rechtsanwälte und bezahlt für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf Antrag des Arbeitgebers hatte das Finanzamt 2010 die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft erteilt (§ 42e EStG), dass diese Zahlungen nicht als Sachbezug zu versteuern seien. Eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung führte zu einem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis.
Hinweis
Der BFH hatte in einem bis zur Außenprüfung veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Übernahme der Beiträge regelmäßig nicht im weit überwiegend betrieblichen Interesse ist und zu Arbeitslohn führt (vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen VI R 32/08).
Widerruf der Anrufungsauskunft durch Finanzamt
Mit Bescheid von 2013 widerrief das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit der Begründung, dass die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung zu einer neuen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geführt hätten. Gegen den Widerruf der Auskunft legte der Arbeitgeber Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Widerruf der Anrufungsauskunft kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei.
Keine Aussetzung der Vollziehung bei Widerruf
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nun bestätigt. Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Deshalb erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs darin, dass das Finanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs geht damit nicht über die Verneinung des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Verneinung beschränkt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist daher nicht statthaft.
Hinweis: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2015, Aktenzeichen VI B 103/14.
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