Anmietung von Homeoffice und Arbeitszimmer durch den Arbeitgeber
Häusliches Arbeitszimmer, steuerliche Abzugsfähigkeit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Homeoffice können in vielen Fällen nicht oder nur begrenzt bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Doch das Problem der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers kann umgangen werden, indem der Arbeitgeber ein Büro in der Wohnung oder im Haus des Mitarbeiters anmietet. Allerdings funktioniert dies nur, wenn das Mietverhältnis auch anerkannt wird.
Unbegrenzter Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften
Erkennt die Verwaltung das Mietverhältnis an, erzielt der Mitarbeiter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber im Gegenzug alle Ausgaben abziehen. Beschränkungen gibt es in diesem Fall nicht. Die Anerkennung des Mietverhältnisses setzt allerdings voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als HomeOffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Folgende Anhaltspunkte sprechen nach dem aktuellen Verwaltungserlass (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005) dafür:
- Für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ist im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
- Der Arbeitgeber hat für andere Mitarbeiter, die über keine für geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Verträge mit fremden Dritten geschlossen.
- Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen.
Ergänzend fordert die Verwaltung den Nachweis des betrieblichen Interesses im Einzelfall.
Wenn das Mietverhältnis nicht anerkannt wird
Erkennt die Finanzverwaltung das Mietverhältnis nicht an, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten für das Zimmer unterliegen dann der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer und es ist nichts gewonnen.
Wichtig ist zudem für die Steuererklärung der Betroffenen der neuerdings erforderliche Nachweis der sog. Einkünfteerzielungsabsicht: Bei der Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber handelt es sich nach aktueller Rechtsprechung um Gewerbeimmobilien, für die eine Überschussprognose durchzuführen ist. Das bedeutet, die Finanzverwaltung erkennt Verluste nur an, wenn sich langfristig aus der Vermietung auch Überschüsse ergeben können. Gerade vor größeren Renovierungsarbeiten sollte dies überdacht werden und gegebenenfalls durch den Mitarbeiter ein Steuerberater hinzugezogen werden.
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