Abendveranstaltung nach der Schulung ist eine Ausnahme im Versicherungsschutz
Wenn für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gegeben sein soll, muss es sich um eine vom Arbeitgeber getragene, betriebseigene Veranstaltung handeln. Das ist nicht gegeben, wenn eine Drittfirma, deren Produkte der Arbeitgeber beim Kunden vertreibt, im Anschluss an eine Schulung noch alle Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Abendessen und anschließenden Bowling einlädt, urteilte das LSG Sachsen-Anhalt am 8.12.2011 (L 10 U 31/08).
Abendveranstaltung durch Drittfirma organisiert
In dem strittigen Sachverhalt ging es um eine Abendveranstaltung, zu der eine Drittfirma die Beschäftigten des Arbeitgebers eingeladen hatte. Der Arbeitgeber organisierte die Hin- und Rückfahrt in das Bowlingcenter für seine Mitarbeiter und übernahm die Getränkekosten. Ansonsten war die jährlich regelmäßig stattfindende Veranstaltung ausschließlich durch die Drittfirma organisiert worden. Beim „Abklatschen“ nach einem gelungenen Treffer erlitt ein Arbeitnehmer eine Schulterluxation, die zu einer aufwändigen Behandlung und längeren Arbeitsunfähigkeit führte.
Kein Zusammenhang mit der Beschäftigung
Für die entstandenen Kosten kommt die gesetzliche UV nicht auf, da kein Versicherungsschutz gegeben war. Die Teilnahme am Bowling stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer musste keiner Verpflichtung aus seinem Beschäftigungsverhältnis nachgekommen, denn die Teilnahme am Bowling war freiwillig - auch wenn für die Monteure die Teilnahme an der eigentlichen Schulungsveranstaltung verpflichtend war. Beide Veranstaltungen waren örtlich und zeitlich getrennt und es bestand kein Zweifel daran, dass die Teilnahme an der Abendveranstaltung freigestellt war.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Bei einer Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen besteht der UV-Schutz nach der gefestigten Rechtsprechung nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um eine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm,
zu der alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen sind und
mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256