Abendveranstaltung nach der Schulung ist eine Ausnahme im Versicherungsschutz
Wenn für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gegeben sein soll, muss es sich um eine vom Arbeitgeber getragene, betriebseigene Veranstaltung handeln. Das ist nicht gegeben, wenn eine Drittfirma, deren Produkte der Arbeitgeber beim Kunden vertreibt, im Anschluss an eine Schulung noch alle Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Abendessen und anschließenden Bowling einlädt, urteilte das LSG Sachsen-Anhalt am 8.12.2011 (L 10 U 31/08).
Abendveranstaltung durch Drittfirma organisiert
In dem strittigen Sachverhalt ging es um eine Abendveranstaltung, zu der eine Drittfirma die Beschäftigten des Arbeitgebers eingeladen hatte. Der Arbeitgeber organisierte die Hin- und Rückfahrt in das Bowlingcenter für seine Mitarbeiter und übernahm die Getränkekosten. Ansonsten war die jährlich regelmäßig stattfindende Veranstaltung ausschließlich durch die Drittfirma organisiert worden. Beim „Abklatschen“ nach einem gelungenen Treffer erlitt ein Arbeitnehmer eine Schulterluxation, die zu einer aufwändigen Behandlung und längeren Arbeitsunfähigkeit führte.
Kein Zusammenhang mit der Beschäftigung
Für die entstandenen Kosten kommt die gesetzliche UV nicht auf, da kein Versicherungsschutz gegeben war. Die Teilnahme am Bowling stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer musste keiner Verpflichtung aus seinem Beschäftigungsverhältnis nachgekommen, denn die Teilnahme am Bowling war freiwillig - auch wenn für die Monteure die Teilnahme an der eigentlichen Schulungsveranstaltung verpflichtend war. Beide Veranstaltungen waren örtlich und zeitlich getrennt und es bestand kein Zweifel daran, dass die Teilnahme an der Abendveranstaltung freigestellt war.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Bei einer Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen besteht der UV-Schutz nach der gefestigten Rechtsprechung nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um eine eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Arbeitgebers zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm,
zu der alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen sind und
mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
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