Unzulässige Nebentätigkeit: Kündigung einer Gestütsleiterin war rechtmäßig
Eine Nebentätigkeit birgt immer das Risiko einer Interessenskollision mit dem Arbeitgeber. So auch im vorliegenden Fall, in dem die Leiterin eines nordrhein-westfälischen Gestüts zusammen mit Kollegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründete. Kostspielige Dienstreisen mit Ehepartner nach Katar, Beratungstätigkeit in eigener Sache: Die Vorwürfe gegen die langjährige Gestütsleiterin waren nicht unerheblich – und offensichtlich begründet. Die Kündigung durch das Land war rechtmäßig, entschied das LAG Hamm. In dem Fall ging es vor allem um Vorteilsannahme und die unzulässige Ausdehnung von Nebentätigkeiten im Job.
Der Fall: Kündigung wegen unzulässiger Nebentätigkeit und Vorteilsannahme
Die 54-jährige Gestütsleiterin leitete das Gestüt Warendorf seit 1996 für ihren Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich gründete sie privat 2012/2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Equine Consulting (ECI). Ihre Partner: der Verwaltungsleiter des Landgestüts und der dortige Hauptberittmeister. Die Nebentätigkeit, die Beratung für die Pferdezucht, zeigten die Angestellten dem Arbeitgeber an. Dieser verbot aber eine Beratung in Deutschland sowie den Pferdehandel mit Geschäftspartnern des Gestüts.
Vertrag zwischen Landgestüt und Reitschule in Katar
Im August 2013 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landgestüt und einer Reitschule im Emirat Katar geschlossen. Deren Inhalt waren Unterstützungs- und Beratungsleistungen des Gestüts beim Aufbau und Betrieb dieser Reitschule gegen Honorarzahlung. Befasst mit der Durchführung des Vertrages waren die Gestütsleiterin, der Verwaltungsleiter des Landgestüts und der dortige Hauptberittmeister.
Ende März 2017 kündigte das Land der Gestütsleiterin und den beiden anderen Angestellten fristlos. Der Grund: Es sei zu einer Vermischung dienstlicher und privater Interessen, einer unzulässigen Ausdehnung von Nebentätigkeiten und begleitend zur Annahme von persönlichen Vorteilen gekommen.
Vorteilsannahme: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar
Das LAG Hamm erklärte die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht Münster, für rechtmäßig. In der Urteilsbegründung folgten die Richter weitestgehend der Argumentation des Arbeitgebers. In Zusammenhang mit der Durchführung der Kooperationsvereinbarung sei erwiesen, dass die Gestütsleiterin bezahlte Einladungen zu Reitturnieren nach Katar mit ihrem Ehepartner angenommen habe. Die Richter verwiesen auf das Verbot der Annahme von Vergünstigungen durch Dritte, welches im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 Abs. 3 TV-L) festgelegt ist. Einladungen zu Reitturnieren nach Katar, in Begleitung der Ehepartner und unter Übernahme von Hotel- und Flugkosten der Business-Class seien damit nicht zu vereinbaren, betonte das LAG Hamm.
Nebentätigkeit: Grenze erkennbar überschritten
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Aktivitäten der GbR die Grenzen der erlaubten Nebentätigkeit erkennbar überschritten hätten. Die Geschäftspartner hatten über ihre Gesellschaft ebenfalls Leistungen gegenüber der Reitschule in Katar erbracht und abgerechnet.
Die Richter sahen es weiter als erwiesen an, dass die Gestütsleiterin dabei Reisezeiten falsch abgerechnet hatte. Zu ihrem Vorteil habe sie einiges über die GbR laufen lassen. Tatsächlich habe die Vergütung aber dem Land als Arbeitgeber im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zugestanden, urteilte das LAG Hamm.
Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Gestütsleiterin hielten die Richter in Anbetracht ihrer herausragenden Funktion und der besonderen Vertrauensstellung für nicht zumutbar.
Hinweis: LAG Hamm, Urteil vom 14.3.2019 , Az: 11 Sa 980/18; Vorinstanz: ArbG Münster, Urteil vom 12. April 2018, Az: 2 Ca 492/17
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