Wirksame Kündigung wegen unzulässiger Nebentätigkeit
Nicht jede Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber genehmigen. Zwar sind vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse im Hinblick auf die Berufsfreiheit unzulässig, wenn sie pauschal sind; der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, Nebentätigkeiten, die sich als Konkurrenztätigkeit darstellen, zu verbieten.
Im vorliegenden Fall unterlag eine TV-Moderatorin bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihren Arbeitgeber. Sie wollte ihren Arbeitgeber, einen TV-Sender, verpflichten, ihr eine wöchentliche Online-Kolumne für eine Tageszeitung zu genehmigen. Das Arbeitsgericht hielt die Ausübung dieser Nebentätigkeit für nicht genehmigungsfähig. Auch die Kündigungsschutzklage scheiterte im Anschluss.
Der Fall: Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Die Arbeitnehmerin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung bei einem Nachrichtensender beschäftigt. Dieser betreibt sowohl TV- als auch Online-Berichterstattung. In ihrem Arbeitsvertrag ist die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung eingeschränkt vorgesehen, sie muss jedoch vom Arbeitgeber zuvor genehmigt werden.
Ende September 2022 verfasste die Arbeitnehmerin eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung. Der Arbeitgeber mahnte sie dafür ab. Trotzdem schrieb sie im Januar 2023 eine weitere Kolumne, woraufhin der Arbeitgeber ihr kündigte. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wollte die TV-Mitarbeiterin den Arbeitgeber verpflichten, ihr das Schreiben einer wöchentlichen Online-Kolumne für die Tageszeitung als Nebentätigkeit zu genehmigen. Hiermit scheiterte sie vor dem Arbeitsgericht Köln, das urteilte, dass die Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.
ArbG Köln: Kündigung war wirksam
Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren unterlag sie ebenfalls mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln. Das Arbeitsgericht bestätigte, dass die Kündigung wegen einer unzulässigen Nebentätigkeit wirksam war. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten ausübt, die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig
Bei dem nebenberuflichen Schreiben einer Online-Kolumne handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine solche unzulässige Wettbewerbstätigkeit. Beide Unternehmen, also sowohl der TV-Sender als auch der Zeitungsverlag, seien im Bereich der TV- und der Online-Berichterstattung tätig, begründete das Gericht seine Auffassung. Die Börsenkolumne betreffe zudem genau den Fachbereich, für den die TV-Mitarbeiterin sich beim Sender auch nach außen hin eine Kompetenz und Reputation aufgebaut habe. Die Themen Finanz- und Börsenberichterstattung machten gerade den Kernbereich ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber aus.
Dem Sender sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, urteilte das Gericht. Das Vertrauen des Arbeitgebers in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin gänzlich aufgebraucht.
Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2023, Az: 9 Ca 5402/22
Das könnte Sie auch interessieren:
Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an Konkurrenzunternehmen ist rechtmäßig
Top-Thema Nebenbeschäftigung: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
BAG-Urteil: Rechtmäßige Abmahnung wegen nicht angezeigter Nebentätigkeit
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.492
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
1.405
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.386
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.23116
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.177
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.0776
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7252
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7002
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6792
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
652
-
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
24.08.2026
-
Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand
19.08.2026
-
Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung
18.08.2026
-
Unternehmen haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen
17.08.2026
-
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
13.08.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
12.08.20262
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
07.08.202616
-
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen
06.08.20263