Rechtmäßige Abmahnung wegen nicht angezeigter Nebentätigkeit
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine Nebentätigkeit ausübt, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht per se zu einer Abmahnung. Grundsätzlich müssen Nebentätigkeiten vom Arbeitgeber nicht genehmigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Mitarbeitende jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, insbesondere wenn diese die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. Ein Redakteur, der einen Artikel mit dem Titel: "Ran an den Speck" in einer anderen Tageszeitung veröffentlichte, klagte erfolglos gegen seine Abmahnung. Der Fall, der viel mediale Aufmerksamkeit erhielt, landete jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), welches die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte.
Redakteur verlangt Entfernung seiner Abmahnung aus der Personalakte
Der Hintergrund: Der Redakteur eines Wirtschaftsmagazins sollte für seinen Arbeitgeber über einen Firmenevent in den USA berichten. Bei der Feier ereignete sich der Vorfall, bei dem die prominente Unternehmerin dem Redakteur in die Seite griff, um seinen angeblich vorhandenen Speck zu "überprüfen". Diesen Vorfall veröffentlichte er unter dem "#MeToo"-Thema in einem Konkurrenzblatt. Zuvor hatte sich der eigene Verlag und die Chefredaktion geweigert, die Geschichte so zu veröffentlichen. Weil er den Artikel dennoch anderweitig veröffentlichte, ohne dies vorher beim Verlag anzuzeigen oder eine schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, erteilte ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung.
Abmahnung nach nicht angezeigter Nebentätigkeit gerechtfertigt?
Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass eine Einwilligung der Chefredaktion für die Veröffentlichung des Artikels nicht erforderlich war, da der Arbeitgeber diese endgültig abgelehnt hatte, um die Unternehmerin zu schützen.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangte die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion.
Redakteur sieht in Anzeigepflicht Verstoß gegen Grundrechte
Der Redakteur sah sich durch diese Bestimmungen in seinen Grundrechten verletzt. Er machte vor Gericht geltend, dass er als Redakteur insbesondere in seiner Berufsfreiheit sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sei.
BAG-Urteil zur Abmahnung wegen nicht angegebener Nebentätigkeit
Das sah das BAG anders: Es entschied, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abmahnen durfte. In der Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer Nachricht, die ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt wird, um Erlaubnis zu ersuchen, erkannte das Gericht keinen Verstoß gegen Verfassungs- oder gegen Konventionsrecht.
Anzeige der Nebentätigkeit beim Arbeitgeber war verpflichtend
Das BAG stellte klar, dass eine solche tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer Nachricht, die ihm während seiner Tätigkeit bekannt wird, anzeigen muss, dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen soll, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht könne eine Abmahnung rechtfertigen.
Abmahnung wegen Pflichtverletzung war rechtmäßig
Auch im konkreten Fall war der Arbeitnehmer verpflichtet, vor der Veröffentlichung des Artikels in einer anderen Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Erfurter Richter entschieden, dass der Arbeitgeber vorliegend ein berechtigtes Interesse hatte, über die Nebentätigkeit unterrichtet zu werden, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können. Die Belange des Arbeitnehmers wären dagegen nach Meinung des Gerichts dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2021, Az: 9 AZR 413/19; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2019, Az: 4 Sa
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