Schichtbetrieb: LAG-Urteil zu Änderungskündigung

Die Änderungskündigung einer Fahrerin, die nach ihrer Elternzeit nicht im Schichtbetrieb des Hamburger Hafens arbeiten wollte, war unwirksam. Vor allem gebe es keine Gründe, dass ihr Einsatz am Wochenende nötig sei, entschied das LAG Hamburg.

Am Hamburger Hafen wird rund um die Uhr gearbeitet. Containerschiffe müssen be- und entladen werden. Um das zu gewährleisten, sind die meisten Beschäftigten an Container-Terminals im Schichtbetrieb und am Wochenende tätig - so auch bei der Eurogate-Gruppe. Eine dort beschäftigte Mutter eines mittlerweile neunjährigen Sohnes wollte nach ihrer Elternzeit nicht zum Schichtsystem zurückkehren. Der Arbeitgeber lehnte ihren Wunsch nach familienfreundlicheren Arbeitszeiten jedoch ab. Die Mitarbeiterin konnte ihr Recht auf Teilzeit gerichtlich durchsetzen, dann jedoch folgte die Änderungskündigung durch das Unternehmen mit dem Angebot, wieder im üblichen Schichtbetrieb zu arbeiten.

Teilzeit im Hafenbetrieb unmöglich?

Die 41-jährige Mutter ist seit 2006 als Großgerätefahrerin bei einem Containerterminal der Unternehmensgruppe Eurogate tätig. Dort werden die Container von Schiffen, der Bahn und Lkws zu ihrem Terminal transportiert, dort kurz gelagert und mit dem jeweiligen Transportmittel weitertransportiert. Die meisten Mitarbeiter des Unternehmens - so auch der Partner der Fahrerin - arbeiten die Woche über in einem Drei-Schichtsystem mit jeweils 8,5 Stunden sowie an Wochenenden und Feiertagen in einem Vier-Schichtsystem mit jeweils sechs Stunden. Diese Arbeitszeiten sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt.

Arbeitgeber lehnt Teilzeit abweichend vom Schichtbetrieb im Hafen ab

Während ihrer Elternzeit bis Ende April 2018 konnte die Mitarbeiterin eine Teilzeittätigkeit an einer Tankstelle für Van Carrier ausüben, die damals vom Unternehmen selbst betrieben wurde. Sie arbeitete dort - abweichend vom Schichtsystem des Unternehmens - in Teilzeit an 24 Wochenstunden montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils vormittags von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Diese Arbeitszeiten wollte sie auch nach ihrer Elternzeit ab Mai 2018 beibehalten und stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er plante, den Tankstellenbetrieb an einen externen Dienstleister abzugeben. Im Hafenbetrieb sei Teilzeit nicht möglich.

Arbeitnehmerin gewinnt vor Gericht mit Antrag auf Teilzeit

Die Arbeitnehmerin erstritt vor Gericht die Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2019, Az: 5 Sa 61/18 –, rechtskräftig). Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags war das Ende des eigenen Tankstellenbetriebs aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend konkretisiert.

Änderungskündigung: Arbeitszeiten an drei Tagen und am Wochenende

Als im Oktober 2019 dann tatsächlich ein externer Dienstleister die Tankstelle des Unternehmens übernahm und die Tätigkeit dort wegfiel, erklärte das Unternehmen eine Änderungskündigung. Damit bot es der Beschäftigten an, künftig an 25,5 Wochenstunden im Schichtsystem zu arbeiten. Ihre Arbeitszeiten sollten montags bis freitags in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in den ersten beiden Schichten liegen. Dazu sollte sie wöchentlich an drei Tagen 8,5 Stunden arbeiten. Von Nachtschichten ist die Hafenarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen befreit. Sie nahm das Angebot unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung an und erhob Änderungsschutzklage.

LAG Hamburg: Änderungskündigung ist unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat, wie zuvor bereits das Arbeitsgericht, die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt. Der Arbeitgeber habe sich nicht darauf beschränkt, die von der Arbeitnehmerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern. Aus Sicht des Gerichts war das Unternehmen mit der Änderungskündigung unzulässigerweise darüber hinausgegangen. Das Gericht betonte, dass jedenfalls die erforderlichen Gründe für einen Einsatz der Mitarbeiterin am Wochenende fehlten.

Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, konnte das Landesarbeitsgericht Hamburg die weitere Frage offenlassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur sechs statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15. März 2021, Az: 5 Sa 67/20; Vorinstanz: ArbG Hamburg, Urteil vom 02. Juli 2020, Az: 15 Ca 3/20


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Schlagworte zum Thema:  Schichtarbeit, Teilzeitarbeit, Urteil, Kündigung