Kündigung unwirksam - wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats
Auch bei einer Massenkündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder einzelnen Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Der Interessenausgleich ersetzt eine Anhörung nicht. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Fehler bei der Beteiligung des Betriebsrats führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Auch im vorliegenden Fall einer Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB in Hagen, hat das LAG Hamm eine erste Kündigung für unwirksam erklärt. Weitere Verfahren stehen noch aus.
Massenentlassung: Formale Fehler bei Kündigung?
Die TWB GmbH & Co. KG ist ein in Hagen ansässiges Unternehmen der Automobilzulieferbranche. Im Januar 2019 kündigte der Zulieferer rund 300 von etwa 460 Beschäftigten fristgerecht. Als Grund hierfür nannte TWB den Verlust von Aufträgen eines Hauptkunden, der Volkwagen AG. Am Standort Hagen wurden für Volkswagen insbesondere Hintersitzlehnen und Sitzwannen gefertigt.
Die rund 180 gegen diese Kündigungen gerichteten Klagen betroffener Arbeitnehmer hatten in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Hagen durchweg Erfolg. TWB als Arbeitgeber geht dagegen in rund 160 Rechtsmittelverfahren vor.
Fehlerhafte Betriebsratsbeteiligung: Kündigung war unwirksam
Im ersten dieser Verfahren unterlag TWB nun vor dem LAG Hamm. Das LAG wies die Berufung zurück und bestätigte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil.
Danach war die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam, weil die erforderliche Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Anhörung des Betriebsrats zu jeder einzelnen Kündigung gesetzlich erforderlich.
Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß eingeleitet
Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat aber im Rahmen der zeitgleich geführten, letztlich ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG, nicht klar habe erkennen können oder müssen, wann und mit welchem Sachstand genau die gesetzlich geforderte Anhörung habe eingeleitet werden sollen.
Aus Sicht der Richter war dies aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aber erforderlich. Nur so könne das dem Betriebsrat im Kontext der Anhörung eingeräumte Widerspruchsrecht und dessen Bindung an eine Wochenfrist gewahrt werden.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2020, Az: 3 Sa 1194/19 , Vorinstanz: Arbeitsgericht Hagen, Az: 4 Ca 202/19 u. a
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