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Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen

Christoph Tillmanns, Stefan Geppert
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Zusammenfassung

 
Überblick

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, muss er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. In dem Anhörungsverfahren sind dem Betriebsrat die für die vorgesehene Kündigung maßgebenden Umstände so darzulegen, dass er in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das Gesetz regelt die Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats und deren Folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Betriebsrat das Recht zu, einer ordentlichen Kündigung zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, den gekündigten Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Infographic

1 Bedeutung

In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG

  • vor
  • jeder Kündigung
  • ordnungsgemäß angehört werden.

Vor jeder Kündigung: Das Anhörungsverfahren muss beendet sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht.

Vor jeder Kündigung: Die ordnungsgemäße Anhörung ist bei der ordentlichen Kündigung und bei der außerordentlichen Kündigung erforderlich, auch bei einer Kündigung während der Probezeit/gesetzlichen Wartezeit[1] oder bei einer Änderungskündigung, nicht aber bei anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Anhörung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für die Kündigung maßgeblichen Gründe so genau mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschung in der Lage ist, die Kündigung und eventuelle Widerspruchsgründe zu beurteilen.

Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht.

Selbst wenn gravierende Kündigungsgründe, beispielsweise die Bedrohung des Arb...

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