Kolumne Arbeitsrecht: Reisezeit gleich Arbeitszeit?

Kürzlich erst hat ein BAG-Urteil zur Vergütung von Reisezeiten ins Ausland für mediales Aufsehen gesorgt. Weshalb Reisezeit nicht gleich Arbeitszeit ist und wie das Urteil rechtlich einzuordnen ist, erklärt unser Kolumnist Alexander Zumkeller. 

Durch den Blätterwald geistert die Meldung „Reisezeit = Arbeitszeit“, oder so ähnlich. Ich bin erst einmal gespannt auf die Entscheidungsgründe des BAG-Urteils zur Reisezeitenvergütung, bevor ich hier „tout le monde“ aufgeregt mache. Was mich zu dieser Ruhe bringt? Nach allem, was man (insbesondere nach Lektüre der vorinstanzlichen Entscheidungen) lesen kann, wird deutlich: Das BAG konnte gar nicht anders. Es ging nämlich nicht nur um die Frage, ob Reisezeit zu vergüten sei. Es ging letztlich um die Auslegung beziehungsweise Anwendung einer tariflichen Regelung.

Die Grundlage: das gute alte BGB

Arbeit (und Arbeitszeit) ist zu bezahlen. So neu ist das nicht. Das steht schon im BGB - § 612 Abs. 1 BGB: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Viel Streit gab es in den vergangenen Jahren, was nun „Arbeitszeit“ ist, insbesondere wenn nicht gearbeitet wird.

Rufbereitschaft, Bereitschaftszeit oder Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit?

Noch einfach ist der Fall: Reisen während der üblichen Arbeitszeit; da kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss schon deshalb die Vergütung bezahlen. Rufbereitschaft, Bereitschaftszeit und Arbeitsbereitschaft ist da schon etwas kniffeliger – außer der Rufbereitschaft ist alles zu vergüten, bei Rufbereitschaft nur, wenn auch die Arbeit abgerufen wird – EuGH und BAG haben das in jahrelanger Arbeit (bezahlt) herausgearbeitet.

Und die Reisezeit des Außendienstlers? Das ist generell Arbeitszeit. Seit der Entscheidung des EuGH C-266/14 dürfte dies auch durchgängig für die erste Fahrt zum und letzte Fahrt vom Kunden ins Homeoffice gelten.

Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es nicht nur beim Abendessen mit Kunden

Nicht hundertprozentig klar sind bisher Zeiten, in denen nur geringfügige Arbeitsleistungen erbracht werden oder lediglich „Annexverpflichtungen“, das Abendessen mit Kunden zum Beispiel. Keine Frage, dass dies Arbeit sein kann – aber nicht muss. Die Schwierigkeit wird hier in der Abgrenzung liegen, ob bereits „Dienstleistungen“ (§ 612 BGB) erbracht werden oder eben nicht.

Und Zeiten ohne jegliche Arbeitsleistung (Ausnahme: Annahmeverzug), der (bisher) klassische Fall „schlafend im Zug fahren“, waren bis dato keine Arbeitszeit.

Arbeitsschutzrecht versus Vergütungsrecht – keine kleine und dennoch feine Unterscheidung

Aber halt, hier machen wir einen bedeutsamen Fehler: Wir bringen arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit und vergütungsrechtliche Arbeitszeit putzmunter durcheinander. Es handelt sich dabei aber um völlig unterschiedliche Fragestellungen:

Arbeitsschutzrechtlich relevant zu wertende Arbeitszeit muss nicht unbedingt wie „aktive“ Arbeitszeit vergütet werden (so das BAG 5 AZR 530/02 zur Bereitschaftszeit). Und was arbeitsschutzrechtlich nicht Arbeitszeit ist, kann dennoch Vergütungsansprüche auslösen, zum Beispiel etwa im Annahmeverzug.

Die Parteien haben es dem BAG recht einfach gemacht …

Und vor diesem Hintergrund überrascht die Entscheidung des BAG nun nicht mehr so sehr: Das BAG hatte keinesfalls zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall – ein Beschäftigter war auf Dienstreise, ohne erkennbare Arbeitsleistung – überhaupt Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorlag; ja, es musste streng genommen nicht einmal entscheiden, ob eine (gegebenenfalls zu vergütende) Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB vorlag. Es war viel einfacher: Es ging um die Auslegung einer Tarifnorm (es hätte auch eine arbeitsvertragliche Klausel sein können). Solche finden sich im Zusammenhang mit Reisezeiten häufig – sie klingen dann in etwa „Reisezeiten bis zu x Stunden am Tag sind wie Arbeitszeit zu vergüten“. „Wie“ Arbeitszeit vergüten, und das heißt: es bedarf keinerlei Prüfung, ob Arbeitszeit vorlag, und schon gar nicht ob diese arbeitsschutzrechtlich oder vergütungsrechtlich vorlag.

Geld verdienen im Schlaf – ein Traum wird wahr?

Das Erfreuliche daran – aber vor allzu großem Lob sollten die Entscheidungsgründe abgewartet werden: Der Vertragsfreiheit wird wieder große Bedeutung zugedacht, gleichgültig ob individualvertraglich oder tarifvertraglich. Der Haken: Man muss halt dran denken, auch solche Sachverhalte zu regeln. Sonst wird in der Tat auch einmal zu entscheiden sein, was Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB sind. Und die Phantasie reicht weit – wenn schon die Reise mit Flugzeug oder Bahn zu vergüten sind, warum dann nicht eigentlich bei einem einwöchigen Dienstaufenthalt dieser als „24/7“? So ganz freiwillig hält man sich dort ja schließlich nicht auf. Aber ich denke, dass wir hier dem BAG vertrauen können, dass es § 611 BGB nicht zu exzessiv auslegt!

Also: „Verdienen im Schlaf“? Ja klar, aber nur, wenn es vereinbart war! Und deshalb schlafe ich immer noch ruhig (wenngleich unvergütet).


Alexander R. Zumkeller, Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), blickt in seiner Kolumne aus der Unternehmenspraxis auf arbeitsrechtliche Themen und Trends.