Reisezeiten bei Auslandsentsendung sind Arbeitszeit
Inwiefern die Reisezeit bei Dienstreisen zur Arbeitszeit zählt und wie sie zu vergüten ist, beschäftigt Arbeitsgerichte immer wieder. Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung als Arbeitszeit entscheidend, ob die Reisezeit durch den Arbeitgeber veranlasst ist und der Arbeitnehmer dienstliche Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, ausübt.
Davon zu trennen ist grundsätzlich die Frage nach der Vergütungspflicht und wie sie im Einzelfall geregelt ist. Der Arbeitgeber hatte in einem dem BAG zur Entscheidung vorliegenden Fall bei einer Auslandsentsendung nur die üblichen Arbeitszeiten vergütet, die darüber hinausgehende Reisezeit nicht. Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung, die erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten hat, da diese immer im Interesse des Arbeitgebers liegen.
Der Fall: Vergütung für komplette Reisezeit?
Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er verpflichtet ist, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 war der Arbeitnehmer auf eine Baustelle in China entsandt. Anstelle eines Direktflugs in der Economy-Class nach China, wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers vom Unternehmen ein Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Die Reisezeit, die insgesamt vier Reisetage betrug, vergütete der Arbeitgeber mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für jeweils acht Stunden am Tag. Nach Auffassung des Arbeitnehmers war die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle in China und zurück als Arbeitszeit zu werten. Er verlangte deshalb vom Arbeitgeber die Vergütung für weitere 37 Stunden.
Reisezeit ins Ausland: immer im Interesse des Arbeitgebers
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte teilweise Erfolg. Das BAG hat klargestellt, dass Reisen eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstätte, welche aufgrund einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber erfolgen, ausschließlich „im Interesse des Arbeitgebers“ sind. Deshalb seien sie „in der Regel“ wie Arbeit zu vergüten. Damit ist hinsichtlich der genauen Vergütung der Reisezeiten weiter eine Beurteilung im Einzelfall nötig.
Umfang der zu vergütenden Reisezeit
Vorliegend hatte der Arbeitgeber die Reisezeiten in Höhe der üblichen Arbeitszeit vergütet. Das BAG hat in seiner Entscheidung konkretisiert, dass die Reisezeit des Arbeitnehmers, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt, als erforderlich gilt und somit zu vergüten ist. Da das LAG Rheinland-Pfalz hier keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.
Welche Auswirkungen das Urteil zur Vergütung von Reisezeiten für Arbeitgeber hat, müssen die Entscheidungsgründe zeigen. Aus der Pressemitteilung geht bislang nicht hervor, worauf genau die Richter den Vergütungsanspruch stützen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 17. 10. 2018, Az: 5 AZR 553/17; Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07. 2017, Az: 2 Sa 468/16
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