Frei oder angestellt - die Frage  ist schwer zu beantworten

Die Fachabteilung möchte für ein Projekt einen freien Mitarbeiter beschäftigen. Ist der Kollege nun ein freier Mitarbeiter oder ein angestellter Beschäftigter. Wer diese Frage nach dem Gesetzeswortlaut beantworten will, der kann gleich versuchen, einen Pudding an die Wand zu nageln, das meint Thomas Muschiol in seiner Kolumne "Arbeitsrecht".

Es stellt sich also die Frage, ob für ihn Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind – oder eben nicht.

Für die Antwort sollte Ihnen eigentlich das Gesetz, genauer gesagt § 7 SGB IV, helfen. Schauen Sie sich die Vorschrift an und überlegen Sie, ob Sie sich anhand des Textes zutrauen können, eine rechtssichere Einordnung vorzunehmen. Sie werden schnell feststellen: Sie können es nicht. Ich kann Sie allerdings beruhigen. Es liegt nicht an Ihnen, sondern daran, dass § 7 SGB IV eine Beschreibung zur Abgrenzung zwischen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigten und freien Mitarbeitern enthält, die mit der Bezeichnung „Gummiparagraf“ nur unzureichend beschrieben werden kann. Besser passt da der legendäre Satz des früheren Richters am BAG, Gerhard Reinecke, der die Unmöglichkeit einer rechtssicheren Abgrenzung von Beschäftigten zu freien Mitarbeitern mit der Bemerkung kennzeichnete: „Nageln Sie mal einen Pudding an die Wand.“

Der Pudding besteht in diesem Fall aus einem Indizienkatalog, den die Sozialversicherungsträger einsetzen, um zu entscheiden, was für und was gegen eine Einstufung als freier Mitarbeiter spricht. Eine solche Abwägung verlangt man auch von Ihnen. Dass Sie damit dem Pudding keinen Halt geben können, liegt auf der Hand, denn nicht Ihre Abwägung ist maßgebend, sondern jene, welche in einer späteren Betriebsprüfung Grundlage eines rückwirkenden Beitragsbescheids wird.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang den Tipp bekommen, dass es doch ein förmliches Anfrageverfahren gibt, bei dem man sich einen Persilschein für seinen freien Mitarbeiter holen kann, so ist das zwar richtig, nützt Ihnen aber meist auch nicht viel, denn die „Erfolgsquote“ zur Anerkennung eines freien Mitarbeiters ist denkbar gering.

Gleichwohl kann ein solches Statusverfahren sinnvoll sein und sogar ein Projekt retten, denn mit der Einleitung eines Statusverfahrens kann eine interessante „Nebenwirkung“ eintreten, die das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Und später ist ja vielleicht das mit der Einstellung des freien Mitarbeiters verbundene Projekt schon beendet. Wie das geht? Sie werden es nicht glauben, aber dazu gibt es eine Vorschrift, mit der man tatsächlich etwas anfangen kann. Blättern Sie einfach einen Paragrafen weiter und lesen Sie Wort für Wort den sechsten Absatz des  § 7a SGB IV. Ich bin sicher, damit können Sie hin und wieder einen Pudding zumindest vorläufig an die Wand  nageln.

Rechtsanwalt Thomas Muschiol (Leiter Ressort Recht "Personalmagazin")