Personalarbeit heißt mit Fehlern leben

Der Anspruch, stets rechtssicher zu handeln, entpuppt sich meist als untaugliche Idealvorstellung, behauptet Thomas Muschiol in seiner Kolumne "Arbeitsrecht.

Liebe Personalexperten, fehlerlose Arbeitsverträge und unangreifbare Einschätzungen in der Entgeltabrechnung – wer den Anspruch hat, diese Prämissen stets zu erfüllen, wird zwangsläufig Schiffbruch erleiden. Denn bekanntlich ist das Personalrecht nicht nur gespickt mit gesetzlichen Unvollkommenheiten, sondern auch einer ständigen Dynamik ausgesetzt, bei der ein Anspruch auf fehlerlose Ergebnisse zur unerreichbaren und darum letztlich untauglichen Idealvorstellung wird. Dazu kommt: Personalentscheidungen sind oft unter enormem Zeitdruck zu fällen, bei dem Sie es sich gar nicht erlauben können, aufwendige Recherchen durchzuführen oder Rechtsauskünfte einzuholen.

Bevor Sie nun in Untätigkeit verharren: Bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen zunächst vor allem Fingerspitzengefühl gefragt. Denn ob eine rechtlich falsche Entscheidung Konsequenzen hat, hängt erst einmal davon ab, ob überhaupt ein Streit zwischen den Beteiligten auftritt. Es gilt der Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Anders sieht das Risiko jedoch bei Entscheidungen aus, die Sie im Bereich der Entgeltabrechnung fällen müssen. Hier wird von Amts wegen ermittelt. Auf die Spekulation, ein Betriebsprüfer der Lohn- oder Sozialversicherung werde den Fehler schon nicht finden, sollten Sie sich tunlichst nicht verlassen. Aber Sie können hier vorbeugend tätig werden. Während Sie bei arbeitsrechtlichen Sachverhalten keine Möglichkeit haben, sich vorab die Richtigkeit einer Entscheidung bescheinigen zu lassen, gibt es im Bereich der Entgeltabrechnung Möglichkeiten, diesem Risiko vorzubeugen. Bei Lohnsteuerfragen ist dies die sogenannte Anrufungsauskunft, ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, die Verwaltung und sogar die Gerichte dazu zu zwingen, zu einer Zweifelsfrage schon dann Stellung zu nehmen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Schön wäre es, wenn es bei sozialversicherungsrechtlichen Zweifeln auch eine solche Anrufungsauskunft gäbe. Dazu hat sich der Gesetzgeber bisher leider nicht durchringen können. Gleichwohl gibt es Wege, das Risiko einer Falschbeurteilung in der Sozialversicherung durch vorherige „Kommunikation“ mit der Sozialversicherung zu minimieren.

Am ehesten der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nahe kommt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Dazu kann immer dann gegriffen werden, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob man einen freien Mitarbeiter oder eine Honorarkraft rechtlich richtig eingestuft hat.

Dies ist ein probates Mittel, um späteren rückwirkenden Verbeitragungen in exorbitanter Höhe zu entgehen. Denn nach § 7a Abs. 6 gilt: Wird ein solches Statusverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, so tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Statusentscheidung ein.

Rechtsanwalt Thomas Muschiol (Leiter Ressort Recht "Personalmagazin")
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsrecht, Auskunftsanspruch